Gesundheitslexikon K-O

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Mit freundlicher Unterstützung von Gothaer und SIGNAL IDUNA.

 

Karenzzeit
Wichtig bei der Verdienstausfallversicherung. Sie legt den Zahlungsbeginn des Krankentagegeldes fest (8., 15., 22., 43., 92., 183. Tag einer Arbeitsunfähigkeit).

 

Kassenwahlrecht
Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte können zwischen den einzelnen Krankenkassen wählen. Die Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Der Versicherungspflichtige ist an die Wahl der Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft durch den Versicherungspflichtigen ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Bei Beitragssatzerhöhungen oder Verminderung der Leistungen kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gekündigt werden. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn die Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse nachgewiesen wird. Für freiwillig Versicherte gilt darüber hinaus die übliche Kündigungsfrist ohne Nachweis einer anderweitigen Versicherung.

 

Kinder
im Sinne sozialrechtlicher Vorschriften sind Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in der Familie ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten haben.

 

Kindererziehung
Bedeutsam für die Krankenversicherung durch die Regelungen des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz, BErzGG).

 

Kindermitversicherung
Bei Neugeborenen beginnt der Krankenversicherungsschutz unmittelbar nach der Geburt, wenn ein Elternteil seit mindestens drei Monaten beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung des Kindes innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt erfolgt. Hierbei darf der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein. Für den Versicherer besteht Kontrahierungszwang, d.h. der Versicherungsantrag muß ohne Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge angenommen werden. Auch die allgemeine und die besondere Wartezeit entfällt.

 

Klinikcard
Die Klinik-Card wurde bei den meisten Versicherungsunternehmen durch die "Card für Privatversicherte" abgelöst. Hiermit hat der privat versicherte Kunde einen zeitgemäßen Versicherungsausweis für die Behandlung beim Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus. Der Einsatz der Karte beim Arzt- oder Zahnarztbesuch verbessert die Abläufe in den Praxen von der Erfassung und Aufnahme des Patienten bis hin zur Abrechnung. Im Krankenhaus ist die Karte zusätzlich eine Kostenübernahmeerklärung des Versicherers für die Regelleistungen und die versicherten Mehrkosten einer Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer.
Durch Weiterentwicklung der Karte sollen zukünftig weitere Vorteile genutzt werden, zum Beispiel im Bereich der Arzneimittelverordnung und des elektronischen Datenaustauschs zwischen Krankenhäusern und Versicherungsunternehmen.

 

Kontaktlinsen
Sehhilfen im Bereich Hilfsmittel. Verordnungsfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung stark eingeschränkt.

 

Kostenerstattungsprinzip
Die Leistungen der privaten Krankenversicherung werden durch unmittelbare Kostenerstattung an den Versicherungsnehmer erbracht.

 

Krankengeld
Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfall von ihrem Arbeitgeber eine Lohn- oder Gehaltsfortzahlung. Dieser Anspruch ist im Entgeltfortzahlungsgesetz verankert, das eine Fortzahlung von mindestens 80 % des Gehaltes (in der Praxis werden derzeit i. d. R. 100 %) für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, maximal jedoch für 6 Wochen, vorsieht. Für gesetzlich Versicherte mit Krankengeldanspruch tritt danach die Krankengeldzahlung der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. für privat Versicherte oder freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch, die Krankentagegeldzahlung der privaten Krankenversicherung ein. Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung wird in Höhe von 70 % des Arbeitsentgeltes, maximal jedoch in Höhe von 90 % des Nettoeinkommens und maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt. Vom Krankengeld sind weiterhin Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu entrichten, die zur Hälfte von der Krankenkasse getragen werden. Die hier entstehenden Lücken können durch eine private Krankentagegeldversicherung geschlossen werden. Die private Krankentagegeldversicherung wird in Höhe des versicherten Krankentagegeldes gezahlt, maximal jedoch in Höhe des Nettoeinkommens. Während des Bezuges von Krankentagegeld sind weiterhin der Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung sowie zur Rentenversicherung zu tragen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernimmt das Unternehmen der privaten Krankenversicherung.

 

Krankenhaus
Einrichtung in der Patienten untergebracht und verpflegt werden können und unter fachlich-medizinischer und ständiger ärztlicher Leitung stehen. Außerdem müssen Personal und Sachmittel vorhanden sein, um ausreichende, dem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Maßnahmen einleiten zu können.

 

Krankenhaustagegeld
Zusatzleistung der PKV bei einem Krankenhausaufenthalt für Nebenkosten wie Fahrgeld, Krankengeschenke oder Genesungsurlaub.

 

Krankenkassen
im Sinne der GKV sind die AOK, BKK, IKK, See-Krankenkasse, landwirtschaftliche Krankenkasse, Bundesknappschaft und die Ersatzkassen.

 

Krankentagegeld
Geldleistung der PKV bei Arbeitsunfähigkeit. Wird nach Ablauf einer bestimmten - frei wählbaren - Karenzzeit (8., 15., 22., 43. usw. Tag einer Arbeitsunfähigkeit) gezahlt.

 

Krankenversicherung der Rentner
Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und freiwillig versicherte Rentner
In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) werden versicherungspflichtige Rentner versichert. Sie wird von den gesetzlichen Krankenkassen (AOK, BKK, IKK, EK usw.) durchgeführt. Seit der Gesundheitsreform 1989 können nur noch solche Rentner Mitglied der KVdR werden, die seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied oder aufgrund einer auf einer Pflichtversicherung beruhenden Familienversicherung versichert waren. Versicherte, die die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen, sind als Rentner freiwillig versichert, sofern sie die Vorversicherungszeiten für eine freiwillige Versicherung erfüllen. Zu beachten sind insbesondere die unterschiedlichen Regelungen zur Bemessung der Beiträge für pflichtversicherte Rentner in der KVdR und für freiwillig versicherte Rentner. Mitglieder in der KVdR zahlen den halben Beitragssatz der Kasse von ihrer gesetzlichen Rente (die andere Hälfte trägt der Rentenversicherungsträger) und den halben Beitragssatz von den Versorgungsbezügen (z. B. betriebliche Renten). Freiwillig versicherte Rentner erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag, berechnet aus dem Rentenzahlbetrag multipliziert mit dem Beitragssatz der Kasse. Für Versorgungsbezüge und sonstige Einkommen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten (z. B. Mieten, Zinsen) betreffen, ist der volle Beitragssatz der Kasse bis zur Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden.

 

Kündigung der GKV
Freiwillige Mitglieder der GKV können die Mitgliedschaft in der Regel zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen, gerechnet von dem Monat, in dem der Austritt erklärt wird.

 

Kündigung der PKV
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen, frühestens zum Ablauf einer auf zwei Jahre vereinbarten Mindestvertragsdauer.
Neben dieser ordentlichen Kündigung hat der Versicherungsnehmer in einigen Fällen das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit kürzerer Kündigungsfrist, z.B. bei eintretender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei Beitragsanpassungen.

 

 

Landwirtschaftliche Krankenkasse
Als gesetzliche Krankenkasse Träger der Krankenversicherung der Landwirte.

 

Leistungsausschluß
Um den Beitrag tragbar zu halten und die Versichertengemeinschaft nicht unzumutbar zu belasten, kann eine Einschränkung der Leistungspflicht erfolgen. Dies bezieht sich z. B. auf Risiken, die bereits anderweitig gedeckt sind (z.B. Folgen von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigungen).

 

MB/KK
Musterbedingungen Krankheitskostenvollversicherung 1994.

 

MB/KT
Musterbedingungen Krankentagegeldversicherung 1994.

 

MB/PPV 1995
Musterbedingungen Pflegepflichtversicherung 1995.

 

MB/PV
Musterbedingungen Pflegetagegeldversicherung 1994.

 

Mindestbeitragsbemessungsgrenze
in der GKV für freiwillige Mitglieder. Diese Grenze gibt an, welcher Ausgangswert mindestens für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird. Der monatliche Wert errechnet sich aus der Bezugsgröße (90. Teil). Bedeutung hat die Grenze u.a. für Kinder, die selbst - wegen fehlender Familienversicherung - freiwillig versichert werden müssen.

 

Mitwirkungspflichten
Begriff aus der Sozialversicherung. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat als Leistungsberechtigter nach dem Sozialgesetzbuch Mitwirkungspflichten.

 

Mutterschaftsgeld
Weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie vom Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen Mitglieder der GKV waren oder in einem Arbeitsverhältnis standen.
Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Frühgeburten verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum der nicht in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist vor der Entbindung.

 

Neugeborene
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

 

Obliegenheiten
Im Interesse der Versichertengemeinschaft hat auch der PKV-Versicherte bestimmte Pflichten. So ist z.B. auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist.

 

Organe des Versicherungsvereins a. G.
Vorstand, Aufsichtsrat und Mitgliedervertretung.

 

Originalbelege
Kostenbelege sollten möglichst zusammen bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Wir benötigen immer Originalbelege. Sollten diese bereits einem anderen Kostenträger überlassen worden sein, genügt auch eine Kopie. Dann muß allerdings die Leistung des anderen Kostenträgers auf dem Duplikat bescheinigt sein.

 

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