Mit freundlicher Unterstützung der Karlsruher Versicherung
Damnum
Vergleiche 'Disagio'.
Dienstbarkeit
Unter Dienstbarkeit versteht man ein im Grundbuch eingetragenes Recht eines Dritten, eine fremde Sache zu einem bestimmten Umfang zu nutzen (z. B. Nießbrauch, Wegerecht, Wohnungsrecht etc.) oder Handlungen zu unterlassen (z. B. Gewerbeverbot).
Disagio
Als Disagio oder Damnum bezeichnet man einen vorgenommenen Abschlag von der Darlehenssumme, also die Differenz zwischen dem vereinbarten Darlehensbetrag (Nominalbetrag) und dem Auszahlungsbetrag (Nettodarlehen / Auszahlungssatz). Um steuerlich anerkannt zu werden, soll das Disagio nur 2% pro Jahr Zinsfestschreibung ausmachen und es sollte 10% des Darlehensnennbetrages nicht übersteigen.
Beispiel: 4 Jahre Zinsfestschreibung x 2% = 8% werden steuerlich anerkannt.
Dagegen: 8 Jahre Zinsfestschreibung x 2% = 16%, es werden eventuell jedoch nur 10% steuerlich anerkannt.
Für die steuerliche Anerkennung ist Bedingung, daß bei Selbstnutzung die Auszahlung der letzten Darlehensrate vor dem Einzug erfolgte.
Je höher das Disagio, desto niedriger ist der Nominalzins.
Effektivzins / anfänglicher effektiver Jahreszins
Der Effektivzins (genauer: anfänglich effektiver Jahreszins) enthält zusätzlich zum Nominalzins weitere preisbestimmende Faktoren. In die Berechnung des Effektivzinsen fließen gemäß § 4 Preisangabenverordnung (PAngV) Nominalzins, Disagio, Auszahlungsbetrag, Tilgungshöhe, Bearbeitungsgebühren, Verwaltungskostenbeiträge, Zahlungsweise von Zins und Tilgung usw. ein.
Folgende Belastungen und Aufwendungen gehen jedoch nicht in die Berechnung ein: Bereitstellungszinsen, Zinsaufschläge für Teilauszahlungen, Wertschätzungsgebühren, Lebensversicherungsbeiträge, Aufwendungen für Sicherheiten, Kosten für Kontoführung, künftige Änderungen der Konditionen, auch wenn sie vorher schon bekannt sind. Der Effektivzins ermöglicht bei gleichen Festschreibungszeiten einen Konditionenvergleich.
Eigenkapital
Zum Eigenkapital zählen: Bargeld, liquide Bank- und Sparguthaben, liquides Bausparguthaben, bebaubare, bezahlte Grundstücke und bereits bezahlte Bauleistungen.
Eigenkapitalersatz
Zum Eigenkapitalersatz zählen: Eigenleistungen, Verwandten- und Bekanntendarlehen, Arbeitgeberdarlehen, öffentliche Baudarlehen, also alle Leistungen, die nicht von Geldinstituten (Versicherungen, Banken, Bausparkassen) gewährt werden.
Eigenleistungen
Unter Eigenleistung versteht man die Einsparung von Handwerkerlohnkosten durch qualifizierte Eigenarbeit. Typische Eigenleistungen sind z. B. Maler- und Dekorationsarbeiten, Verlegen von Teppichböden, Gestalten der Außenanlage etc. Hierbei ist zu beachten, daß die Materialkosten trotzdem zu berücksichtigen sind.
Eigenmittel
Unter Eigenmittel versteht man Eigenkapital plus Eigenleistung (Eigen- und Verwandtenhilfe). Damit die Schulden und die daraus resultierenden monatlichen Belastungen nicht zu hoch werden, setzen Geldinstitute in der Regel voraus, daß mindestens 20% des Gesamtfinanzierungsbedarfs als Eigenmittel vorhanden ist.
Eigentümer
Eigentümer ist, wer insbesondere durch einen notariell beurkundeten Kaufvertrag und Auflassung in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen ist.
Einheitswert
Steuerrechtlicher Begriff. Der Einheitswert ist der Richtwert eines Gebäudes oder Grundstückes, nach dem die Grund-, Vermögen-, Erbschafts- und Schenkungssteuer festgelegt wird. Der Einheitswert liegt weit unter dem Marktwert.
Erbbaurecht
Das Erbbaurecht ist ein vererbliches und in der Regel veräußerliches Recht, Eigentum an einem Bauwerk (z.B. einem Haus) auf fremdem Grundstück zu haben. Als Entschädigung bezahlt der Erbbauberechtigte (der Eigentümer des Hauses) dem Erbbaurechtsgeber (dem Eigentümer des Grundstückes) den Erbbauzins. Das Erbbaurecht wird durch einen notariell beurkundeten Vertrag und durch Eintragung in das Grundbuch begründet und besteht meistens für 99 Jahre. Der Erbbauzins beträgt ca. 4 - 5% des Grundstückswertes jährlich.
Erschließung
Unter Erschließung versteht man die Maßnahmen, die dazu notwendig sind, ein Grundstück baureif zu machen. Sie umfaßt u.a. den Anschluß eines Hauses an die Wasser-, Abwasser-, Gas- und Stromversorgung sowie die die Anbindung an das Straßennetz. Die Erschließungskosten sind nicht unerheblich und müssen von vornherein bei der Finanzierung miteinkalkuliert werden.
Erster Rang / erste Hypothek
Im Grundbuch versteht man unter dem Rang die Rangfolge eingetragener Rechte. Das rangerste Recht wird bei einer Zwangsvollstreckung zuerst voll befriedigt, erst danach kommen die weiteren Rechte. Bei der Darlehensvergabe versteht man unter dem ersten Rang oder der ersten Hypothek den Darlehensbetrag, den Geldinstitute durch die maximale Sicherheit zu besten Zinskonditionen vergeben. Die Höhe des ersten Ranges beträgt in der Regel 60% des Beleihungswertes, das entspricht 45 - 50% der Gesamtkosten.
Fälligkeitsdarlehen
Vergleiche 'Festdarlehen'.
Festdarlehen
Wird auch Festbetrags-, Fälligkeitsdarlehen oder endfälliges Darlehen genannt. Es handelt sich dabei um ein Darlehen, das erst am Ende der Laufzeit durch eine einmalige Zahlung - beispielsweise mit der Ablaufleistung einer Lebensversicherung - getilgt wird. Während der Laufzeit des Darlehens werden nur Zinsen gezahlt. Statt der Tilgungzahlungen werden Beiträge für eine Lebensversicherungung oder einen Bausparvertrag entrichtet.
Festzins
Unter Festzins versteht man einen Zins in festgeschriebener Höhe, der für einen vereinbarten Zeitraum oder für die gesamte Laufzeit eines Darlehens gilt. Üblicherweise beträgt die Zinsbindungsfrist fünf bis zehn Jahre.
Finanzierungskosten
Finanzierungskosten oder Geldbeschaffungskosten sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital entstehen, wie z. B.: Disagio, Wertschätzungsgebühren, Notariats- und Grundbuchgebühren für die Bestellung und Eintragung von Grundschulden und Hypotheken, Bereitstellungszinsen u.ä. Finanzierungskosten sind unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.
Finanzierungsplan
Im Finanzierungsplan ist dokumentiert, wie die Mittel zur Deckung der Gesamtkosten beschafft wurden und wie die Zusammensetzung aus Eigen- und Fremdkapital ist.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan ist ein von der Gemeinde aufgestellter Plan, der u.a. Auskunft darüber gibt, auf welchen Grundstücken in welcher Art gebaut werden soll. Ein konkretes Baurecht kann hieraus nicht hergeleitet werden.
Förderwege
Vergleiche: 'Staatliche Förderung'.
Fremdkapital
Unter Fremdkapital versteht man die von Geldinstituten (Lebensversicherungen, Banken, Sparkassen, Bausparkassen) als Darlehen zur Verfügung gestellten Mittel, die neben dem Eigenkapital zur Deckung des Gesamtfinanzierungsbedarfs notwendig sind.
Geldbeschaffungskosten
Vergleiche 'Finanzierungskosten'
Gesamtkosten
Die Gesamtkosten sind die Summe aus Grundstücks-, Bau- und Baunebenkosten.
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein vom zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) geführtes öffentliches Register, das Auskunft über Rechtsverhältnisse (Eigentum, Lasten, Beschränkungen und Grundpfandrechte) an Grundstücken gibt. Das Grundbuch dient auch als Basis der Eigentumsregelung bei Grundstücken. Erst durch die Eintragung in das Grundbuch erfolgt beim Kauf der Eigentumsübergang.
Grundbuchauszug
Der Grundbuchauszug ist eine Abschrift aller Grundbucheintragungen, die zu einem Grundstück bestehen. Darlehensgeber verlangen einen beglaubigten Grundbuchauszug als Nachweis für die rangrichtige Eintragung einer Grundschuld.
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer wird in Höhe von 2% des Kaufpreises beim Erwerb von Immobilien fällig. Die Zahlung der Grunderwerbsteuer ist Voraussetzung für die Eintragung in das Grundbuch und somit auch für den Eigentumsübergang. Nach Bezahlung der Grunderwerbsteuer erteilt das Finanzamt hierüber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Grundpfandrecht
Das Grundpfandrecht ist der Oberbegriff für Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden. Grundpfandrechte dienen Kreditgebern als Sicherheit im Zusammenhang mit der Verpfändung von Grundstücken und Gebäuden.
Grundschuld
Die Grundschuld (s. Grundpfandrecht) dient als Sicherheit für den Darlehensgeber. Durch die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch hat der Darlehensgeber das Recht, seine Forderungen aus dem Erlös einer Zwangsvollstreckung zu befriedigen. Im Gegensatz zur Hypothek muß der Darlehensgeber bei einer eingetragenen Grundschuld seine Forderungen nicht nachweisen. Eine Grundschuld kann z. B. gleichzeitig mehrere Forderungen sichern. Außerdem kann nach Rückzahlung des durch die Grundschuld gesicherten Darlehens ein neues Darlehen aufgenommen werden, ohne daß dadurch eine neue Eintragung in das Grundbuch vorgenommen werden muß. Da die Grundschuld flexibler zu handhaben ist als die Hypothek, wird ihr heute fast immer der Vorzug gegeben.
Grundschuldbestellung
Unter Grundschuldbestellung versteht man die notariell beglaubigte Zustimmung des Grundstückseigentümers, daß sein Grundstück belastet wird. Gleichzeitig enthält sie den Antrag auf Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine von der Gemeinde auf Grundvermögen erhobene Steuer, die jährlich zu zahlen ist.