Lexikon Lebensversicherung S-Z

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Sammelinkasso-Versicherungen
Die Sammelinkasso-Versicherung stellt eine Sonderform der Gruppenversicherung dar.
Die Vertragspartner und die Vertragsformen sind gleich dem Gruppenversicherungsvertrag, bei den Voraussetzungen entfällt jedoch die für die Gruppenversicherung geforderte objektive Umschreibung des zu versichernden Personenkreises.
Die Vergünstigungen der Lebensversicherung mit Sammelinkasso werden aber nur eingeräumt, wenn

  • mindestens 10 Arbeitnehmer versichert werden,
  • der Versicherungsnehmer die Beiträge kostenfrei in einer Summe an das Versicherungsunternehmen abführt,
  • bei Kapitalversicherungen die Gesamtversicherungssummesumme mindestens € 150.000,- , bei Rentenversicherungen die Gesamtjahresrente mindestens € 15.000,- beträgt,
  • der Versicherungsnehmer auch die Inkassokontrollen durchführt.

Ausnahme:
Die Sammelinkasso-Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung setzt eine geschlossene Beitragsabführung nicht voraus.

 

Sicherheitszuschläge
Da die Versicherungsunternehmen verpflichtet sind, die Erfüllbarkeit der Verträge zu gewährleisten, werden in die Prämie Sicherheitszuschläge eingerechnet, um neue ( z. B. AIDS) oder noch nicht entdeckte Krankheiten oder eine allgemeine Verringerung der Lebenserwartung aufzufangen. Dieses ist nötig, da Lebensversicherungsverträge in der Regel sehr langfristig sind.

 

Sterbetafeln
Rechnungsgrundlage für die Risikoberechnung.
Inhalt: Der Zeitpunkt des Ablebens von männlichen und weiblichen Personen verschiedener Altersgruppen um statistische Mittelwerte zu errechnen.

 

Sterblichkeitsgewinne
Durch veraltete Sterbetafeln und positive Risikoauslese entstehen, bei Zunahme des durchschnittlichen Lebensalters, vorteilhaftere Sterblichkeitsverläufe als die in den Beitrag eingerechneten.

 

Steuern
Die Lebensversicherung unterliegt wegen ihres Vorsorgecharakters einer besonderen steuerlichen Behandlung.
1. Bestandteil des 3-Säulen-Systems:
Begünstigt werden private Lebensversicherungen und Direktversicherungen.
2. Maßnahmen der staatlichen Förderung:
- Die Beiträge sind im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen auf die Einkommensteuer anrechenbar. Es gelten jedoch Höchstbeiträge für die Gesamtsumme der Vorsorgeaufwendungen. Zu diesen Vorsorgeaufwendungen zählen auch die Beiträge zur Sozialversicherung.Dadurch bleibt für die Lebensversicherung eventuell nur noch ein mehr oder weniger großer Teil, der als Vorsorgeaufwand abgesetzt werden kann.
- Es wird keine Versicherungssteuer erhoben.
- Es besteht eine einkommensteuerrechtliche Begünstigung, denn auf die Überschüsse ist keine Einkommensteuer zu zahlen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Mindestlaufzeit von 12 Jahren
- keine fondsgebundene Lebensversicherung
- keine Risiko-Lebensversicherung
- kein Einmalbeitrag

 

Stornoabschlag
Lebensversicherungsunternehmen ziehen in der Regel vom Versicherten-Guthaben (Deckungskapital) bei vorzeitigem Rückkauf einen gewissen Prozentsatz (in der Regel 5-10%) ab, um die Verwaltungskosten für einen vorzeitigen Rückkauf zu decken.

 

Stornogewinne
Bei vorzeitiger Stornierung verlangen Versicherungsunternehmen zur Abdeckung des entstehenden Verwaltungsaufwandes einen Stornoabschlag, der in seltenen Fällen höher als der tatsächliche Aufwand ist.

 

Stundung der Beiträge
Beiträge zu einer Lebensversicherung können für eine bestimmte Zeit gestundet werden, üblich ist ein halbes Jahr. Für die gestundeten Beiträge müssen Zinsen gezahlt werden, die Beiträge sind nachzuentrichten.

 

 

 

 

Technischer Beginn
Beginn des prämienbelasteten Zeitraumes laut Antrag bzw. Police.
Der technische Beginn ist zu unterscheiden vom vertraglichen (materiellen) Beginn (Beginn der Risikotragung).
Liegt der technische Beginn vor dem vertraglichen Beginn (Rückdatierung), so darf die Prämie nur ohne den Risikoanteil erhoben werden, da für diesen Zeitraum keine Risikotragung vorliegt.

 

Teilauszahler
Dem Versicherungsnehmer stehen bereits während der Vertrags-Laufzeit aus der vertraglich festgesetzten Versicherungssumme mehrere Auszahlungen zu, die nach Vertragsablauf der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme entsprechen. Die Höhe der Teilauszahlungen ist begrenzt durch das Deckungskapital bzw. den Rückkaufswert. Die erste Teilauszahlung darf aus steuerlichen Gründen frühestens nach zwölf Jahren erfolgen.

 

Termfix-Versicherung
Eine Unterart der Kapitalversicherung.
Die Termfix-Versicherung ist eine Versicherung mit festem Auszahlungstermin, d.h. sie wird zu einem bei Vertragsabschluß festgelegten Termin ausbezahlt. Wenn der Versicherte vorher stirbt, braucht bis zur Fälligkeit kein Beitrag mehr gezahlt zu werden.
Meist wird diese Versicherungsart gewählt, um die Aussteuer oder Ausbildung der Kinder zu finanzieren

 

 

 

 

Unfallzusatzversicherung
Die UZV ist eine Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen durch Unfalltod. Die UZV ist allerdings nur in Verbindung mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung oder einer Risikoversicherung, die hierbei als Hauptversicherung bezeichnet werden, möglich. Durch die UZV erhöht (meistens verdoppelt) sich bei Unfalltod die vereinbarte Versicherungssumme.

 

 

 

 

Verbundene Leben
Eine Lebensversicherung kann in der Weise genommen werden, daß der Anspruch auf die Versicherungssumme von dem Ableben mehrerer Personen abhängig ist. Die verbundene Lebensversicherung dient der Alters- und gegenseitigen Todesfallvorsorge von Partnern, Teilhaber- und Kredittilgungsversicherung. Die Leistung wird entweder bei Tod der zuerst sterbenden versicherten Person oder bei gleichzeitigem Tod beider Personen fällig, jedoch nur einmal.

 

Vermögenswirksame Lebensversicherung
Kapitalversicherung gegen laufenden Beitrag auf den Erlebens- und Todesfall, wobei eine Mindest-Versicherungsdauer von 12 Jahren notwendig ist und der jährliche Beitragsaufwand zur Zeit ca. € 468,- nicht überschreiten darf.
Der Beitrag wird vom Arbeitgeber, je nach Tarifvertrag mit oder ohne Lohnabzug, an den Versicherer überwiesen.

 

Verpfändung
Der Versicherungsnehmer kann alle Rechte und Ansprüche aus seinem Lebensversicherungs-Vertrag zur Sicherung einer gegen ihn gerichteten Forderung an einen Gläubiger verpfänden. Dieses Rechtsgeschäft muß dem Versicherer angezeigt werden. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, sich aus diesen Ansprüchen zu befriedigen.

 

Versicherer
Der Versicherer ist der Vertragspartner des Versicherungsnehmers. Er hat ein Recht auf die fällige Prämienzahlung und ist zur Leistung im Versicherungsfall verpflichtet.

 

Versicherte Person
Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben oder Gesundheit (z. B. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung oder Berufsunfähigkeit) die Versicherung abgeschlossen wird.

 

Versicherungsdauer
Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und -ablauf oder Vertragsbeginn bis zum Eintritt des Versicherungsfalls.

 

Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers. Er ist Träger aller Rechte des Vertrages, z. B. Recht zu kündigen, den Vertrag zu ändern, Begünstigungen zu erteilen, den Vertrag abzutreten oder zu verpfänden. Er ist gleichzeitig Träger aller Pflichten, z. B. Pflicht zur Prämienzahlung, Einhaltung der Obliegenheiten.

 

Vorläufige Deckungszusage
Der Antragsteller erhält für den Todesfall vorläufigen Versicherungsschutz. Dieser Schutz beginnt nach Ablauf der Widerrufsfrist, d.h. am 11. Tag nach Unterzeichnung des Antrags, und endet mit Beginn des eigentlichen Versicherungsschutzes. Es gilt hier jedoch eine vom Versicherer festgelegte Höchstdauer.
Für diesen Risikoschutz wird kein Beitrag verlangt.
Die vorläufige Deckungszusage wird entweder gesondert auf Anfrage oder durch entsprechende Klauseln auf dem Antrag gewährt.

 

Vorsorgeaufwendungen
Die Lebensversicherungsbeiträge sind im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen von der Lohn- oder Einkommensteuer absetzbar. Es gelten jedoch Höchstbeiträge für die Gesamtsumme der Vorsorgeaufwendungen. Zu diesen Vorsorgeaufwendungen zählen auch die Beiträge zur Sozialversicherung. Dadurch bleibt für die Lebensversicherung eventuell nur noch ein mehr oder weniger großer Teil, der als Vorsorgeaufwand abgesetzt werden kann.
Interessant ist dies insbesondere für Selbständige oder freiberuflich Tätige.

 

Vorvertragliche Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht (bzw. die Obliegenheit) alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Sie soll dem Versicherer ermöglichen, das Risiko objektiv und gerecht einzuschätzen. Dieses kann ihm nur gelingen, wenn ihm auch die Gefahrenumstände bekannt sind. Sie gilt in dem Zeitraum vom Antrag bis zur Antragsannahme.

 

 

Wegfall von Zusatzversicherungen
Sind Zusatzversicherungen vereinbart, können diese unabhängig von der Hauptversicherung gekündigt werden. Das führt allerdings meist nur zu einer relativ geringen Beitragseinsparung.

 

Widerrufsrecht
Bei Abschluß einer Lebensversicherung räumt der Versicherer ein W. innerhalb von 10 Tagen ab Antragstellung ein. Das W. muß schriftlich ausgeübt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Antragsteller an seinen Antrag gebunden (Bindefrist VVG §5).

 

Wiederinkraftsetzung
W. heißt, daß eine vorzeitig, etwa durch Rücktritt oder Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung, beendete oder abgeänderte Versicherung zu den ursprünglichen Bedingungen wiederaufgenommen wird. Rechtlich handelt es sich um einen neuen Versicherungsvertrag.

 

 

 

Zahlungsschwierigkeiten
Die Lebensversicherungs -Unternehmen bieten ihren Kunden bei Zahlungsschwierigkeiten verschiedene Möglichkeiten, um den Versicherungsschutz zu erhalten:

  • Änderung der Vertragslaufzeit
  • Änderung der Zahlungsweise
  • Beitragsfreistellung
  • Herabsetzen der Versicherungssumme
  • Policendarlehen
  • Risikozwischenversicherung
  • Ruhen des Vertrages
  • Stundung der Beiträge
  • Überschüsse zur Verrechnung der Beiträge
  • Wegfall von Zusatzversicherungen

 

Zessionar
Der Z., auch Abtretungsgläubiger genannt, erwirbt alle Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer (Zedent) bleibt Prämienschuldner.

 

Zillmerung
Bei gezillmerten Tarifen wird die Abschlußvergütung/Abschlußprovision bei Vertragsbeginn gewährt und auf dem Versicherungskonto belastet. Dieses Verfahren führt in den ersten Jahren zu Rückkaufswerten, die im Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen als niedrig empfunden werden.
Bei ungezillmerten Tarifen wird die Abschlußvergütung über die gesamte Beitragszahlungsdauer des Vertrages verteilt. Das Versicherungskonto wird bei Vertragsbeginn nicht so stark belastet (keine Zillmerung), was gerade in den Anfangsjahren zu höheren Rückkaufswerten im Verhältnis zum Beitrag führt.

 

Zinsgewinne
Guthaben werden auf Vorgabe des BAV zur Zeit mit 3,5% p.a. verzinst. Die Versicherungsunternehmen erzielen in der Regel aber Zinserträge von 6-8% p.a..

 

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