Lexikon Lebensversicherung I-P

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Mit freundlicher Unterstützung der ASPECTA

 

Inhaberklausel
Der Versicherungsschein (Police) ist grundsätzlich kein Wertpapier, sondern ein Schuldschein. Sofern die Police auf den Inhaber ausgestellt ist, ist sie ein Ausweispapier. Durch die einfache Inhaberklausel wird der Versicherer, der an den Inhaber der Police leistet, geschützt: Die Leistung befreit den Versicherer. Bei der qualifizierten Inhaberklausel darf der Versicherer den Inhaber auch als berechtigt ansehen, über die Ansprüche aus dem Vertrag zu verfügen. Der Schutz geht hier also noch weiter.

 

 

Kapitalbildende Lebensversicherung
Sie ist die verbreiteste Form der Lebensversicherung und bietet doppelte Sicherheit: Einerseits ist sie Vorsorge für den Todesfall, zum anderen sammelt sie für den Erlebensfall Versorgungskapital an. Die Höhe der Versicherungsleistung ist abhängig von Geschlecht, Eintrittsalter, Laufzeit und Beitrag. Aus steuerlichen Gründen ist eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren zu empfehlen.

Kapitalertragssteuer
Bei einer Kapital- oder Fondsgebundenen Lebensversicherung, mit weniger als 12 Jahren Laufzeit, unterliegen die Zinserträge der Kapitalertragssteuer. Kündigt der Versicherungsnehmer seine Lebensversicherung vor Ablauf von 12 Jahren, so wird die Steuer vom Versicherer einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Ebenso muß für die Erträge aus Einmalbeitragsversicherungen Kapitalertragsteuer gezahlt werden.
Die Kapitalertragssteuer beträgt zur Zeit 25% und ist lediglich eine Vorsteuer. Die Erträge müssen im Rahmen der Steuererklärung mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.

 

Karenzzeit
Die Karenzzeit kann bei einigen Versicherern bei Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel für 12, 18 oder 24 Monate vereinbart werden. Tritt der Versicherungsfall ein, so verzögert sich die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente um die Karenzzeit. Dieser Zeitraum kann zum Beispiel durch Lohnfortzahlung oder Rücklagen überbrückt werden. Die Beitragszahlung entfällt jedoch sofort.
Durch die Vereinbarung einer Karenzzeit reduzieren sich die Beiträge.

 

Kinderinvaliditäts-Zusatzversicherung (KIZ)
Die KZV ist eine Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der Behinderung eines Kindes ergeben. Bei einigen Versicherern (z.B. der ASPECTA) kann sie in Verbindung mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung oder einer Risikoversicherung, die hierbei als Hauptversicherung bezeichnet werden, abgeschlossen werden. Die KIZ versichert Kinder und Jugendliche im Alter von 1 bis 18 Jahren. Ab einem Behinderungsgrad von 50% wird eine lebenslange Rente gezahlt. Optional ist hier auch eine einmalige Kapitalleitung der 24-fachen Monatsrente einschließbar.

 

Kündigung
Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat gekündigt werden. Sind Ratenzahlungen vereinbart, so kann der Vertrag auch innerhalb des Versicherungsjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Schluß des ersten Versicherungsjahres. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen.
Der Versicherer kann den Vertrag nur außerordentlich kündigen.

Für den Versicherer gelten folgende außerordentliche Kündigungsgründe:

  • Nichtzahlung der Erstprämie( § 38 VVG )
  • Nichtzahlung der Folgeprämie ( § 39 VVG )

 

Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch das Versicherungsunternehmen ist eine qualifizierte Mahnung.

 

 

Leistungsdauer
Das ist der Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Leistung und dem Tod der versicherten Person oder Ablauf der vereinbarten Dauer, z.B. Rentenzahlung. Die effektive Leistungsdauer stellt die eigentliche Leistungsdauer abzüglich der Karenzzeit (12, 18 oder 24 Monate) dar.

 

Mitversichertes Kind
Das mitversicherte Kind bei Aussteuerversicherungen stellt eine besondere Form einer zusätzlichen versicherten Person dar, bei der als Risikoberechnungsgrundlage die Heiratswahrscheinlichkeit im Vordergrund steht.

 

 

Obliegenheiten
Obliegenheiten sind dem Versicherungsnehmer durch Gesetz oder Vertrag auferlegte Pflichten besonderer Art, deren schuldhafte Verletzung negative Auswirkungen für den Vertrag haben kann, z.B. Leistungsfreiheit des Versicherers. Obliegenheiten sind keine Rechtspflichten, somit sind sie nicht gerichtlich einklagbar. Ihre Erfüllung liegt im Interesse des Versicherungsnehmers. Bei der Lebensversicherung gibt es lediglich die Beantwortung der vorvertragliche Anzeigepflicht (z.B. die korrekte Gesundheitsfragen) als Obliegenheit. Sie hat den Zweck, eine ungünstige Entwicklung des Risikos zu vermeiden.

 

Pfandgläubiger
Der P. kann aufgrund eines vollstreckbaren Titels oder eines vertraglichen Pfandrechtes (BGB §§ 1204 ff i.B. 1273 - 1290) zwangsweise Leistungen an sich verlangen.

 

Pfändung
Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in das bewegliche Vermögen oder in Forderungen und sonstige Rechte des Versicherungsnehmers. Siehe auch Pfandgläubiger

 

Policen-Darlehen
Der Versicherer kann eine zu verzinsende Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung gewähren, aber nur bis zur Höhe der Rückvergütung. Das Policendarlehen muß spätestens bei Ablauf oder im Leistungsfall der Versicherung zurückgezahlt werden. In der Regel geschieht dieses dann durch Verrechnung mit der Leistung.

 

Prämienvorauszahlung
Wenn eine oder mehrere Prämien vor dem Tag gezahlt werden, an dem sie eigentlich gezahlt werden müssten.

 

 

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