Mit freundlicher Unterstützung der SIGNAL IDUNA
Leasing
Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern über eine bestimmte Laufzeit. Vielfach kann das Gut nach Ablauf der Mietzeit käuflich erworben werden.LebenserwartungZahl der statistisch errechneten Jahre, die ein Individuum durchschnittlich leben wird.
Lebensversicherung
Versicherung als Vorsorge für das Alter oder im Todesfall für die Hinterbliebenen;
Kapitalversicherung:
einmalige Auszahlung im Erlebensfall oder Todesfall;
Erlebensfallversicherung:
Auszahlung zu einem festgesetzten Termin;
Todesfallversicherung:
Auszahlung beim Tod des Versicherten;
Rentenversicherung:
Auszahlung einer monatlichen Rente von einem bestimmten Alter an bis zum Tod.
Leibrente
Bezeichnung für eine lebenslängliche Rente.
Leitungswasserversicherung
Teil der Hausratversicherung. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen, z.B. Waschmaschinen oder dem Verbindungsschlauch zur Waschmaschine sowie aus Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung und aus Einrichtungen von Klima, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen "bestimmungswidrig" ausgetreten ist. Versichert sind Schäden durch "bestimmungswidrig" ausgetretenes Leitungswasser, Rohrbruch und Frost.
Liquidation
Verfahren bei Auflösung eines Unternehmens.
Liquidität
Zahlungsfähigkeit
Lombardsatz
Von der Deutschen Bundesbank festgesetzter Zinssatz, zu dem die Lombardkredite gewährt werden (meist 1 % über Diskontsatz).
Landesversicherungsanstalt (LVA)
Regionaler Träger der Rentenversicherung für Arbeiter.
Mahnung
Aufforderung an einen Schuldner zur Erbringung einer fälligen Leistung; durch die Mahnung wird der Schuldner in Verzug gesetzt. Für die Folgeprämien gilt die Sonderregelung des § 39 VVG. Das Versicherungsunternehmen setzt eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen und weist auf die Rechtsfolgen der Versäumung der Zahlungsfrist hin.
Mailbox
Elektronischer Briefkasten, z.B. bei Memo.
Makler
Person, die gegen Vergütung (Provision) Gelegenheiten zu Vertragsabschlüssen nachweist oder solche Geschäfte vermittelt. Er unterscheidet sich von dem Handelsvertreter dadurch, daß er nicht ständig betraut ist.
Mantel
Teil der Wertpapierurkunde; verbrieft einen Anteils- oder Forderungsrecht in Höhe des Nennwertes.
Marketing
Ausrichtung der Unternehmertätigkeit auf die Marktsituation mit Hilfe von Marktanalysen und Marktbeobachtung.
Marktforschung
Die im Dienste der Markteinsicht und -übersicht sowie des Marktausgleichs stehende Erforschung der Absatzmärkte.
Maschinenversicherung
Versicherungsart der technischen Versicherungen.
Mehrwertsteuer
Siehe Umsatzsteuer.
Mietsachschäden
Aus der Haftpflichtversicherung; Schäden an vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen.
Mitversicherung
Mehrere Versicherungsunternehmen beteiligen sich einverständlich an einem Risiko. Jedes Versicherungsunternehmen beteiligt sich mit einer Quote der Versicherungssumme oder übernimmt eine bestimmte Versicherungssumme.
Mietwagenkosten
Regulierungsvereinbarungen zwischen Kraft-Haftpflichtversicherungsunternehmen und den Fahrzeugvermietern zur vereinfachten raschen Begleichung von Mietwagenkosten.
Mikrofiche
In Zeilen aneinandergereihte Mikrokopien als Planfilm in Postkartenformat.
Monopol
Beherrschende Marktstellung eines Unternehmens; durch Wettbewerbsbestimmungen wird der Monopolarisierung entgegengewirkt.
Mopedversicherung
Versicherung für Fahrräder mit Hilfsmotor sowie Leichtkrafträder. Die Ausfertigung des Versicherungsscheines erfolgt durch Blockpolice und Aushändigung des dazugehörigen amtlichen Kennzeichens.
Mortalität
Begriff aus der Lebensversicherung: Sterblichkeit.
Mustergeschäftsplan Mustergeschäftsplan
Wird für einige Arten der Lebensversicherung von der Aufsichtsbehörde erstellt. Mit Hilfe der im Plan aufgestellten Grundsätze kann das Genehmigungsverfahren für die Unternehmen beschleunigt werden.
Musterkollektionsversicherung
Nach Standardbedingungen des Deutschen Transportversicherungsverbandes besonders ausgestaltete Versicherung von Musterkollektionen.
Nachtrag
Teil des Versicherungsscheines.
Namensaktie
Auf den Namen lautende Aktie.
Naturalersatz
§ 249 BGB: "Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“
Nebenabrede
Der Inhalt des Versicherungsvertrages wird grundsätzlich ausschließlich durch den Versicherungsschein und durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt. Nebenabreden mit dem Versicherungsvermittler bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Hauptverwaltung.
Neugeschäft
Zugang an Versicherungsverträgen im Laufe eines bestimmten
Beobachtungszeitraums.
Neuwert
Wert einer Sache zu der Zeit, in welchem sie neu ist bzw. war.
Neuzugang
Siehe Neugeschäft.
Niederlassungsfreiheit
Die Vollendung der Europäischen Binnenversicherungsmarktes bedeutet konkret, daß künftig alle Versicherungsunternehmen der Europäischen Gemeinschaft ihre Produkte ungehindert in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vertreiben dürfen. Andererseits steht den Versicherungsnehmern die uneingeschränkte Auswahl
zwischen allen Versicherern und Versicherungsprodukten in der EG offen.
Niederstwertprinzip
Das Niederstwertprinzip wird bei der Ermittlung des Be-leihungswertes eingesetzt. Der Beleihungswert wird aus dem Sachwert oder dem Ertragswert eines Objektes errechnet. Als Beleihungswert wird der niedrigste der ermittelten Werte festgesetzt.
Notaranderkonto
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt nicht an den Darlehensnehmer, sondern aufdas Konto eines Notars. Mit dieser Zahlung sind Auflagen des Kreditgebers zur Auszahlung verbunden. Der Notar haftet für die Erfüllung dieser Auflagen.
Notarbestätigung/Ranggarantie
Eine Bestätigung des Notars, daß die einzutragende Grundschuld die geforderte Rangstelle erhält. Dadurch kann die Auszahlung des Darlehens vor Eintragung der Grundschuld erfolgen, sofern die übrigen Auszahlungsbedingungen erfüllt sind.
Notierung
Amtliche Kursfeststellung an der Börse.
Nutzungsausfall
Begriff aus der Krafthaftpflichtversicherung.
Bei einem fremdverschuldeten Kfz-Unfall kann der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges Anspruch auf Nutzungsausfall erheben, wenn er keinen Mietwagen nimmt.