Die Gesundheitsreform propagiert das Hausarzt-System. Alle Behandlungsmaßnahmen und –Ziele sollen durch die Hausarztpraxis koordiniert werden. Überflüssige Untersuchungen und Behandlungen sollen so vermieden und die Behandlungsqualität verbessert werden. Darüber hinaus werden unnötige Kosten gespart. Die Einführung der Praxisgebühr war der erste Schritt, den Hausarzt wieder in den Mittelpunkt der Behandlung zu rücken.
Wichtigstes Element im Rahmen der Praxisgebühr ist die ärztliche Überweisung. Schließlich wird die Praxisgebühr fällig, wenn ein Arzt erstmals im Quartal aufgesucht wird, ohne dass eine Überweisung vorliegt. Im Regelfall überweist der Hausarzt zu weiterführenden Fachärzten. Dies ist aber nicht zwangsläufig so, denn künftig kann auch ein Augenarzt beispielsweise zu einem Frauenarzt überweisen und umgekehrt. Zum Zahnarzt allerdings kann weder überwiesen werden, noch kann er zu einem Haus- oder Facharzt überweisen. Ähnliche Ausnahmen gelten auch beim Psychotherapeuten.
Vorsorgeuntersuchungen und Impftermine sind von der Praxisgebühr befreit. Gezahlt werden muss diese jedoch auch dann, wenn nur am Telefon eine ärztliche Auskunft eingeholt oder ein Rezept ausgestellt wird. Spätestens im zweiten Quartal soll das Abholen von Folgerezepten ohne erneute Praxisgebühr möglich sein. Auch wer ohne Untersuchung nur ein Pillenrezept beim Frauenarzt abholt, soll dann die Praxisgebühr von zehn Euro nicht zahlen müssen.
Grundsätzlich keine Praxisgebühr zahlen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Befreit von der Zuzahlung ist auch, wer nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit einen Arzt aufsucht und über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist. Ermäßigt wird die Praxisgebühr möglicherweise für Menschen mit einer chronischen Krankheit wie Diabetes oder Asthma. Auch durch die Teilnahme an Bonusprogrammen der Krankenkassen, kann die Praxisgebühr unter Umständen reduziert werden – Detailinformationen hierzu bieten alle Kassen.
Grundsätzlich sollten Sie alle Quittungen über Zuzahlungen aufbewahren. Schließlich dürfen alle Zuzahlungen im Jahr insgesamt nicht mehr als zwei Prozent des Bruttohaushaltseinkommens überschreiten - bei chronisch Kranken Patienten ein Prozent. Außerdem gibt es noch die Möglichkeit, von der Kasse nicht übernommene Ausgaben von der Steuer abzusetzen.
Hinzu kommt ein reduzierter Leistungskatalog der Krankenkassen.
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