Anlageberater dürfen ihre Kunden nicht nur auf die steigende Kursentwicklung eines Fonds hinweisen, sondern muss auch die Möglichkeit fallender Kurse erklären. Denn andernfalls liegt ein Beratungsverschulden vor, heißt es in einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona (Az.: 314B C 308/02). Darüber berichtet die in Neuwied erscheinende Fachzeitschrift „Verbraucher und Recht“ in ihrer Oktoberausgabe.
Die Anlageberatung muss dem Urteil zufolge außerdem für einen Laien verständlich erfolgen. Allerdings trifft den Kunden ein Mitverschulden, wenn er nicht rechtzeitig nach Bekannt werden der Verluste die Anteile wieder verkauft, um den Schaden möglichst gering zu halten, heißt es weiter.
Im konkreten Fall hatte eine 66-jährige Rentnerin geklagt, die auf Anraten einer Bankmitarbeiterin ihr Sparbuch aufgelöst und für mehr als 9.000 Euro Anteile an einem Investmentfonds gekauft hatte. Als die Klägerin die Anteile nach eineinhalb Jahren mit ständigen Wertverlusten endlich verkaufte, erzielte sie noch knapp 5.800 Euro. Das Gericht schlug einen Vergleich vor, nach dem die Bank zwei Drittel und die Klägerin ein Drittel des Verlusts tragen muss. Die Klägerin ging in die Berufung.