Die Anwartschaftsversicherung

Durch eine Anwartschaftsversicherung (AV) stellt eine Person sicher, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt, in dem der Grund für die AV entfällt, ihren Krankenversicherungsschutz ohne Probleme zu normalen Bedingungen umstellen kann.

 

Die Person hat für den Zeitraum der AV keinen Anspruch auf Leistungen. Sobald jedoch der Versicherungsschutz wieder aktiviert ist, geht er ohne Gesundheitsprüfung auf die bereits abgesicherte Tarifgrundlage über. Inzwischen eingetretene gesundheitliche Verschlechterungen führen nicht zu einem höheren Beitrag. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich erhebliche Erkrankungen aufgetreten sind. Auch sind keine Wartezeiten abzuleisten.

 

Deshalb bedeutet eine AV immer unverzichtbare Sicherheit für wenig Geld!

Man unterscheidet zwischen der großen und der kleinen Anwartschaftsversicherung:

 

  • Eine kleine Anwartschaftsversicherung ist immer sinnvoll, z.B. wenn der Anwartschaftsgrund nur kurzzeitig besteht oder bereits Beitragsvorteile angesammelt wurden. Da der laufende AV-Beitrag die Alterungsrückstellungen mit beinhaltet, bleibt bei einem anschließenden Übergang auf Normal- oder Beihilfetarife ein günstigeres Eintrittsalter bestehen. Falls für einen bestehenden Vertrag eine AV gewünscht wird, empfiehlt sich also grundsätzlich die kleine AV, um bereits vorhandene Beitragsvorteile nicht zu verlieren.

 

  • Eine große Anwartschaftsversicherung besteht meist mehrere Jahre. Bei der anschließenden Umstellung in aktive Tarife ist der dann altersgerechte Tarifbeitrag zu entrichten. Daher empfiehlt es sich immer für den Versicherten, zusätzlich Vorsorge zu treffen, z.B. durch den Abschluss einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung.

 

 

Eine AV kann vereinbart werden für die Dauer

 

einer wirtschaftlichen Notlage (begrenzt auf ein Jahr)
des Anspruchs auf freie Heilfürsorge
der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht
des Anspruchs auf Familienhilfe bei der GKV
eines längeren, ununterbrochenen Auslandsaufenthaltes.

 

Soweit es die Krankentagegeldversicherung betrifft, kann eine AV für die Dauer

 

der Mutterschutzfristen und des Erziehungsurlaubes
der Berufsunfähigkeit
des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente
der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit

 

vereinbart werden.

 

Eine AV ab Beginn kann nur vereinbart werden für

 

Beamte mit freier Heilfürsorge
Ehegatten von Beamten, die vorübergehend pflichtversichert sind.
In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, neben einer bestehenden Anwartschaftsversicherung einige Tarife aktiv weiterzuführen (Beihilfe) bzw. einen GKV-ergänzenden Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten.

 

 

Quelle: SIGNAL IDUNA