Durch eine Anwartschaftsversicherung (AV) stellt eine Person sicher, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt, in dem der Grund für die AV entfällt, ihren Krankenversicherungsschutz ohne Probleme zu normalen Bedingungen umstellen kann.
Die Person hat für den Zeitraum der AV keinen Anspruch auf Leistungen. Sobald jedoch der Versicherungsschutz wieder aktiviert ist, geht er ohne Gesundheitsprüfung auf die bereits abgesicherte Tarifgrundlage über. Inzwischen eingetretene gesundheitliche Verschlechterungen führen nicht zu einem höheren Beitrag. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich erhebliche Erkrankungen aufgetreten sind. Auch sind keine Wartezeiten abzuleisten.
Deshalb bedeutet eine AV immer unverzichtbare Sicherheit für wenig Geld!
Man unterscheidet zwischen der großen und der kleinen Anwartschaftsversicherung:
Eine AV kann vereinbart werden für die Dauer
![]() | einer wirtschaftlichen Notlage (begrenzt auf ein Jahr)
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![]() | des Anspruchs auf freie Heilfürsorge
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![]() | der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht
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![]() | des Anspruchs auf Familienhilfe bei der GKV
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![]() | eines längeren, ununterbrochenen Auslandsaufenthaltes. |
Soweit es die Krankentagegeldversicherung betrifft, kann eine AV für die Dauer
![]() | der Mutterschutzfristen und des Erziehungsurlaubes
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![]() | der Berufsunfähigkeit
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![]() | des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente
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![]() | der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit |
vereinbart werden.
Eine AV ab Beginn kann nur vereinbart werden für
![]() | Beamte mit freier Heilfürsorge
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![]() | Ehegatten von Beamten, die vorübergehend pflichtversichert sind. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, neben einer bestehenden Anwartschaftsversicherung einige Tarife aktiv weiterzuführen (Beihilfe) bzw. einen GKV-ergänzenden Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. |
Quelle: SIGNAL IDUNA