Wer auf dem Weg zur Arbeit bzw. auf dem Weg zurück 'nur mal eben' einen kleinen Abstecher macht, riskiert seinen Unfallversicherungsschutz.
Ein Arbeitsweg zeichnet sich dadurch aus, dass er nur einem Zweck dient: den Arbeitnehmer auf direktem Wege zur Arbeitsstelle und wieder nach Hause zu führen. Stößt dem Arbeitnehmer auf dieser Strecke etwas zu, dann ist er gesetzlich unfallversichert, denn der Unfall erfolgte gewissermaßen aus beruflichen Gründen.
Eine kleine Abweichung kann unter Umständen versicherungstechnisch fatale Folgen haben, wie in einem Fall vor dem Bundessozialgericht in Kassel (Az B2 U 40/02 R). Der Kläger hatte sich nur um 100 Meter von seinem Arbeitsweg entfernt, um "so im Vorbeigehen" bei einer Bank etwas Geld abzuheben. Unglücklicherweise verunglückte er auf seinem Umweg. Seiner Ansicht nach war die Sache ein Arbeitsunfall, da im Prinzip auf dem Arbeitswege geschehen. Die Richter sahen dies allerdings anders: Der Umweg erfolgte keineswegs aus beruflichen, sondern rein aus privaten Gründen. Damit war der Fall dann kein Fall mehr für die gesetzliche Unfallversicherung.