Bei einem selbstverschuldeten Autounfall sind mit Ausnahme des Fahrers alle Insassen durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters geschützt. Dies gilt seit über 20 Jahren auch für Familienmitglieder, die einen Personenschaden erleiden. Verschuldet also beispielsweise der Ehemann einen Unfall, bei dem die mitfahrende Ehefrau verletzt wird, erhält sie vom Haftpflichtversicherer des Autos Schadensersatz; dies gilt übrigens auch dann, wenn die Ehepartnerin Versicherungsnehmerin ist. Vereinzelt melden verletzte Familienmitglieder ihre berechtigten Schadenersatzansprüche nicht bei ihrem Autoversicherer an und werden selbst von ihren Anwälten gelegentlich nicht auf das Recht hingewiesen.
Nachteile - etwa strafrechtliche Konsequenzen - müssen die Unfallverursacher, also Ehefrau oder Ehemann, durch die Meldung beim Versicherer nicht befürchten. Lediglich der Schadenfreiheitsrabatt, geht - wie bei jeder Schadenregulierung durch die Autohaftpflichtversicherung - zu einem Teil verloren.
Die Unfallopfer, ob Vater, Mutter oder Kinder, erhalten, wenn der Fahrer den Unfall verschuldet hat, vollen Ersatz für ihre Schäden (z.B. Verdienstausfall, Pflegekosten, Unterhalt, Schmerzensgeld). Nur der Fahrer als Unfallverursacher hat keinen Anspruch gegen seine Autohaftpflichtversicherung. Er erhält nur Leistungen aus der Sozialversicherung oder aus einer privat abgeschlossenen Insassen- bzw. allgemeinen Unfallversicherung.
Die Ansprüche von Ehegatten verjähren so lange nicht, wie die Ehe besteht. Endet die Ehe durch Scheidung oder Tod beginnt ab diesem Zeitpunkt eine dreijährige Verjährungsfrist; bei Kindern beginnt sie erst mit 18. Diese großzügige Regelung soll Familienmitglieder, die durch Autounfälle verletzt werden, besonders schützen. Demgegenüber werden Sachschäden, also beispielsweise zerrissene und verschmutzte Kleidung oder eine zerstörte Uhr, nicht ersetzt.
Quelle: GDV