Autoversicherung B

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Mit freundlicher Unterstützung der PVAG.

 

Beginn des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.


(2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung).


(3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) gilt nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als Zusage einer vorläufigen Deckung.


(4) Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheines. Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht innerhalb von zwei Wochen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat.


(5) Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.


(6) Widerspricht der Versicherungsnehmer gemäß § 5 a Versicherungsvertragsgesetz oder lehnt er das Angebot des Versicherers gemäß § 5 Abs. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes ab, wird der Versicherer die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich kündigen.

Beifahrer
Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten.


Betrieb eines Fahrzeuges
Ein Fahrzeug ist in Betrieb, wenn:

der Motor des Fahrzeuges läuft. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Beendigung einer Fahrt.
das Fahrzeug durch den Fahrer noch nicht endgültig abgestellt ist und sich daher noch im Verkehrsraum befindet, so daß es eine typische Gefahr, als Hindernis darstellt.

 

Billigungsklausel (§ 5 Versicherungsvertragsgesetz)
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht.


(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, daß Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen.


(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer verbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen.


(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

 

 

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