Mit freundlicher Unterstützung der PVAG.
Eigentümer
Im Regelfall ist Eigentümer des Kraftfahrzeuges derjenige auf den das Fahrzeug zugelassen wurde und der im Fahrzeugbrief eingetragen ist. Nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehört zum Eigentumserwerb gemäß § 929 Abs. 1 die Übergabe sowie die Einigung darüber, daß das Kraftfahrzeug übergeben werden soll.
Einschränkung des Versicherungsschutzes (§ 2b AKB)
(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung in den in § 2a Abs. 2 genannten Grenzen frei,
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird;
e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung gemäß Buchstabe b), c) oder e) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.
(2) Bei Verletzung einer nach Abs. 1 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung (§§ 23 - 29a VVG) ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je Versicherungsfall auf 5.000 € beschränkt. Gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darüber hinaus vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Entwendung
Hauptfälle der Entwendung sind Diebstahl und unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen. Diebstahl ist gegeben, wenn der Täter fremden Gewahrsam oder Mitgewahrsam in rechtswidriger Zueignungsabsicht bricht und einen neuen Gewahrsam begründet (vgl. § 242 Strafgesetzbuch –StGB). Auch für Schäden, die der Dieb an dem Fahrzeug verursacht, nachdem er neuen Gewahrsam begründet hat, besteht im Rahmen der Fahrzeugversicherung, Versicherungsschutz. Unbefugter Ge-brauch entspricht der Schwarzfahrt. Die Benutzung des Fahrzeuges muß sodann im Verhältnis zum verfügungsberechtigten Halter nicht erlaubt sein. Es kann der Tatbestand des Gebrauchsdiebstahls
(§ 248b StGB) vorliegen.
Unter Entwendung versteht man die Wegnahme des Fahrzeuges oder seiner Teile. Sie muß widerrechtlich, d.h. ohne Rechtfertigungsgrund, wie z. B. Notwehr oder Einwilligung des Eigentümers erfolgen.
„Betriebsfremd“ ist jede Person, die keinerlei berechtigte Beziehungen zum Gebrauch des Kfz. hat oder sich auf keinen Rechtfertigungsgrund für den Gebrauch des Fahrzeuges berufen kann. Raub ist Diebstahl mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 249 StGB).
Unterschlagung bedeutet nach § 246 StGB die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die der Täter im Besitz oder Gewahrsam hat. Betrug ist weder Entwendung noch Unterschlagung, und dementsprechend auch nicht gedeckt.
In der Fahrzeugversicherung sind auch Schäden gedeckt, die durch Beschädigung oder Zerstörung z. B. gelegentlich der Entwendung des Fahrzeuges entstehen. Das ist selbst dann der Fall, wenn nicht das Fahrzeug oder eines seiner Teile, sondern das im Fahrzeug liegende Gepäck entwendet wird. Versicherungsschutz für das Gepäck besteht im Rahmen der Fahrzeugversicherung allerdings nicht.
Erstprämienverzug (§ 38 VVG)
(1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Gemäß § 40 VVG kann der Versicherer beim Rücktritt nach § 38 VVG eine angemessene Geschäftsgebühr vom Versicherungsnehmer verlangen.