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Mit freundlicher Unterstützung der PVAG.

 

Fahrer
Fahrer ist, wer das Kraftfahrzeug lenkt, gleichgültig, ob er hierzu berechtigt ist oder nicht. Wer auf Weisung des Fahrers nur Hilfsdienste leistet, ist nicht als Fahrer anzusehen. Die Fahrereigenschaft besteht nicht nur solange sich das Kfz durch eigene Motorkraft fortbewegt, sondern solange, wie es sich im "Betrieb" befindet.

Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt außer acht läßt(vgl. § 276 I 2 BGB).
Bei der Beurteilung ist nicht auf die Sorgfalt eines "Idealfahrers" i.S. des Straßenverkehrsgesetzes abzustellen, sondern wie sich ein gewissenhafter und besonnener Verkehrsteilnehmer in der jeweiligen Situation verhalten hätte. Liegt ein objektiver Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht vor, spricht der Anscheinsbeweis für die Verletzung der "inneren Sorgfalt". Auf ein "Verbotsirrtum" kann sich ein Verkehrsteilnehmer nicht berufen. Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt mißachtet, handelt rechtswidrig.

Fahrzeuggruppen
Die verschiedenen Fahrzeugarten werden in bestimmte Fahrzeuggruppen eingestuft:
Die untere Fahrzeuggruppe umfaßt Krafträder, Kraftroller, Personenkraftwagen, Lieferwagen, Wohnmobile und Krankenwagen.
Die mittlere Fahrzeuggruppe umfaßt Personenmietwagen, Kraftdroschken sowie Güterkraftfahrzeuge im Werkverkehr.
Die obere Fahrzeuggruppe umfaßt die Kraftomnibusse, alle Kraftfahrzeuge des gewerblichen Güterverkehrs außer Lieferwagen sowie die Sonderfahrzeuge außer Krankenwagen.

Fahrzeugparkerweiterung
Für ein zusätzliches Fahrzeug kann die schadenfreie Zeit aus einem älteren laufenden Vertrag auf den Vertrag des neuen Fahrzeugs angerechnet werden. Nähere Informationen können den AKB entnommen werden.

Fahrzeugparkverringerung
Wird für ein ausgeschiedenes Fahrzeug kein Ersatzfahrzeug versichert, so kann die schadenfreie Zeit auf einen anderen Vertrag des Versicherungsnehmers angerechnet werden. Die unterschiedlichen Fahrzeuggruppen sind zu beachten
Ausgeschlossen ist die Übertragung, wenn der aufzulösende Vertrag um mehr als 20% Punkte besser war als der Beitragssatz des fortbestehenden Vertrages. Das gilt nicht, wenn der fortbestehende Vertrag mind. in den letzten beiden Kalenderjahren oder ab Beginn schadenfrei war.

Fahrzeugversicherung
Gegenstand der Fahrzeugversicherung ist das versicherte Kraftfahrzeug. Der in der Praxis verbreitete Begriff „Kasko“ (spanisch. Schiffsrumpf) entstammt dem Sprachgebrauch der Transportversicherung. Versicherungsschutz besteht für bestimmte Sachschäden.

Leistungen der Fahrzeugversicherung
Die Fahrzeugversicherung ersetzt Schäden, die durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeuges entstehen. Nach dem Deckungsumfang unterscheidet man die Fahrzeugteil- und vollversicherung (Teil- Vollkaskoversicherung).

Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko)
Das versicherte Fahrzeug ist versichert gegen:
Brand oder Explosion, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unerlaubter Gebrauch
durch fremde Personen, Raub und unter besonderen Umständen auch Unterschlagung,
Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild
Bruchschäden an der Verglasung, Schäden der Verkabelung durch Kurzschluß.

Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko)
Die Vollkasko zahlt über den Teilkaskoschutz hinaus für Schäden am versicherten Fahrzeug durch selbstverschuldete Unfälle und Unfälle durch höhere Gewalt (geplatzter Reifen), sowie durch mut- oder böswillige Handlungen Fremder. Nicht versichert sind Schäden, die auf Verschleiß oder Abnutzung beruhen. Dasselbe gilt für Betriebs- und reine Bruchschäden.

Folgeprämienverzug (§ 39 VVG)
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen, zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2, 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein, und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist - hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung ver-bunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

(4) Soweit die in Abs. 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.

 

 

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