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Mit freundlicher Unterstützung der PVAG.

 

Halter
Der Begriff des Halters eines Kfz. ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung (BGH Vers. R 1954, 365) ist Halter, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und über das Fahrzeug die dazu vorauszusetzende Verfügungsgewalt besitzt. Der Halter ist nicht zwingend Versicherungsnehmer; dies kann auch der Eigentümer sein (z. B. im Leasingsverhältnis). Wer Eigentümer ist, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB.

 



Insassen-Unfallversicherung

Die Insassen-Unfallversicherung deckt Unfälle ab, die bei Gebrauch des Kraftfahrzeuges oder Anhängers, sowie der Unfälle, die beim Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen geschehen. Die Insassen Unfallversicherung ist immer nur auf ein Kraftfahrzeug bezogen. Sie gilt in der Regel für alle Fahrzeuginsassen.

Der Versicherungsschutz kann jedoch auch auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden, z.B. auf den Beifahrer.

 


Kausalität

Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen einem Schadenereignis und dem daraus tatsächlich entstandenen Schaden.

Klagefrist

Der Versicherungsnehmer muß innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Ablehnung seines erhobenen Versicherungsanspruchs Klage gegen den Versicherer erheben, anderenfalls ist dieser zur Leistung frei. Dies ist im § 12 III des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn in den schriftlichen Ablehnung der Versicherungsleistung durch den Versicherer auf die Rechtsfolgen einer Versäumnis der Klagefrist hingewiesen worden ist. Die Sechsmonatsfrist wird erst durch ein derartiges Ablehnungsschreiben in Lauf gesetzt.

Kleinkrafträder

Im Sinne des Tarifs sind Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen und bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts § 18 Abs. 2 StVZO).

Kostenpauschale
Ohne besondere Nachweise können die im Rahmen eines Schadenfalles entstandenen Kosten, z.B. für Telefon, Briefporto und andere Ausgaben vom Geschädigten verlangt werden. Die Höhe der Kostenpauschale ist je nach Region unterschiedlich. Falls über die Kostenpauschale hinaus höhere Kosten entstehen, müssen diese durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.

Kraftfahrzeuge

Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (vgl. § 1 StVG).

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Umfang der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden,
Vermögensschäden hergeleitet werden.

Kurzschlussschaden an der Verkabelung

Kurzschlussschäden an der Verkabelung sind i.d.R. Schmorschäden, was bedeutet, daß infolge von der Einwirkung einer Wärmequelle ein Zersetzungsprozeß - ohne daß es zu einer Flammbildung kommt- vorliegen muß.

Kurzzeitkennzeichen (rotes Kennzeichen)

Amtliches Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten von Kraftfahrzeugen, das bei Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung von der Zulassungsstelle erteilt wird.

 

 

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