Mit freundlicher Unterstützung der PVAG.
Reise
Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz mit dem versicherten Fahrzeug bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem der Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält.
Reparaturkosten
Reparaturkosten sind Kosten, die zur Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug notwendig sind.
Bei allen Schäden sollte die Versicherung aufgefordert werden, den Schaden zu begutachten. Bevor jedoch ein Sachverständiger beauftragt wird, sollte sichergestellt werden, daß die Sachverständigenkosten von dem Versicherer getragen werden, ggf. wird nämlich auf eine Begutachtung seitens der Versicherung verzichtet.
Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung
Die Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung garantiert dem Geschädigten, daß für die Bezahlung der Reparaturkosten weder das eigene Geld ausgegeben, noch einen Kredit aufgenommen werden muß.
Sollte im Einzelfall eine Kosten-Übernahme-Erklärung nicht ausgestellt werden können, so sollte vom Versicherer ein angemessener Vorschuss verlangt werden.
Rettungspflicht (§ 62 VVG)
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und sind von ihnen entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
Sachfolgeschäden
Unter Sachfolgeschäden versteht man Kosten die für Gutachter, Mietwagen, Rechtsanwälte, Nutzungsausfall, Abschleppkosten usw. entstehen.
Sachschaden
Eine Sachbeschädiung im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes liegt vor, wenn durch ein regelwidriges Ereignis eine Substanz vernichtet oder angegriffen wird (z.B. zwei Kfz stoßen zusammen und werden beschädigt; ein Haus oder eine Schaufensterscheibe werden durch das Anfahren eines Kfz beschädigt; Tiere werden verletzt).
Der Verlust eines Gegenstandes beim Unfall ist eine adäquate Schadenfolge, wenn der Besitz des Gegenstandes bei Antritt der Unfallfahrt nachgewiesen wird.
Eine völlige Vernichtung der Sache (z.B. Verbrennen des Kfz infolge eines Zusammenstoßes) ist ebenfalls eine Sachbeschädigung.
Saisonkennzeichen
Ab dem 01.03.97 werden von den Zulassungsstellen Saisonkennzeichen ausgegeben. Diese sind in erster Linie für Fahrzeuge wie Motorräder, Cabrios usw. gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden. Eine generelle Einschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten besteht, mit Ausnahme der Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen, jedoch nicht.
Der Halter legt bei der Zulassung des Fahrzeugs einmalig den Zeitraum fest, in dem er das Fahrzeug benutzen möchte (Saisonzeitraum). Eine vorübergehende Stillegung mit anschließender Wiederzulassung (z.B. für Kräder im Frühjahr) wird damit überflüssig. Auf dem Kennzeichen wird der Saisonzeitraum hinter den normalen Buchstaben, Ziffern in der Form von Monat bis Monat eingeprägt. Der Saisonzeitraum schließt beide angegebenen Monate ein. Der Saisonzeitraum muß mind. 2 Monate und darf max. 11 Monate lang sein. Saisonbeginn kann nur der 1. Kalendertag eines Monats sein, Saisonende nur der letzte Kalendertag. Die Änderung des Saisonzeitraumes durch den Halter erfordert eine neue Doppelkarte sowie neue Schilder (jedoch kein neues Kennzeichen) für das Fahrzeug.
Schadenminderungspflicht
Die in den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen und im besonderen festgelegte Schadenminderungspflicht hat ihr Vorbild in § 62 VVG (Rettungspflicht). Der Versicherungsnehmer hat den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er hat z.B. in der Haftpflichtversicherung sich an der Unfallstelle um die verletzten Personen zu kümmern, und in der Fahrzeugversicherung beschädigte Teile notdürftig auszubessern, um weiteren Schaden zu verhindern. Wie bei der Aufklärungspflicht, sind auch hier etwaige Weisungen des Versicherers zu befolgen.
Schadensfreiheitsrabatt
Der Beitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Fahrzeugversicherung richtet sich nach Schadenfreiheitsklassen. Es gibt hier die s. g. „große“ und „kleine“ Rabattstaffel der Schadenfreiheitsklassen. Für den Bereich der Personenkraftwagen („große Rabattstaffel“) gibt es derzeit 25 Schadenfreiheitsklassen und für Zweiräder/Campingfahrzeuge und übrige Fahrzeuge („kleine Rabattstaffel“) 3 Schadenfreiheitsklassen. Hat der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, ohne daß in dieser Zeit ein Schaden gemeldet worden ist, für den das Versicherungsunternehmen Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet hat, so wird der Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr jeweils getrennt für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und die Fahrzeugvollversicherung in eine „bessere“ Schadenfreiheitsklasse eingestuft. (vgl. SIGNAL TB 14 Abs.2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, nach freiwilliger Rückzahlung (also nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung) der durch den Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung den Vertrag wieder schadenfrei zu stellen wenn ein diesbezüglicher Rückzahlungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung über den Abschluß der Regulierung und die Höhe der Entschädigungsleistung gestellt wird. Der Versicherer ist verpflichtet bei Entschädigungsleistungen unter 500 € den Versicherungsnehmer über den Abschluss der Regulierung, die Höhe des Erstattungsbetrages und die Möglichkeit der Erstattung zu unterrichten. (SIGNAL TB 14.5)
Keine Schadenfreiheitsklassen gibt es z. Zt. für:
Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen,
Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschleppern,
Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Krankenwagen,
Elektrofahrzeuge, Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art, Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen führen, Selbstfahrervermietfahrzeuge.
Schmerzensgeld
Ein Verletzter hat nicht nur Anspruch auf den Ersatz des materiellen Schadens, er kann auch einen immateriellen Schaden geltend machen - das sogenannte Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich unter anderem nach der Schwere der erlittenen Verletzungen, der unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit oder des Krankenhausauf-enthaltes um den Grad der Invalidität. Das Alter, der Beruf und das Geschlecht spielen eine Rolle in der Bemessung des Schmerzensgeldes
Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 61 VVG). Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
Schutzbrief
Ein Schutzbrief gibt demjenigen Sicherheit, der mit dem eigenen Fahrzeug im Inland und im europäischen Ausland unterwegs ist. Versichert sind im Rahmen des Schutzbriefes neben dem Versicherungsnehmer auch alle berechtigten Fahrer und Insassen. Der Schutzbrief einschließlich der „Mallorca-Police“ ist übrigens beitragsfrei in der SIGNAL Kfz-Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung bei Pkw, Lieferwagen, Wohnmobil Krad oder Trikes enthalten.
Beispielhafter Leistungskatalog (SIGNAL IDUNA Versicherungen) des Schutzbriefes im Überblick:
![]() | Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort
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![]() | Bergen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall
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![]() | Abschleppen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall
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![]() | Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall
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![]() | Übernachtung bei Fahrzeugausfall
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![]() | Mietwagen bei Fahrzeugausfall
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![]() | Ersatzteilversand
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![]() | Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
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![]() | Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
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![]() | Fahrzeugverzollung und –verschrottung
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![]() | Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall
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![]() | Ersatz von Reisedokumenten
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![]() | Ersatz von Zahlungsmitteln
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![]() | Vermittlung ärztlicher Betreuung
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![]() | Arzneimittelversand
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![]() | Kosten für Krankenbesuch
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![]() | Krankenrücktransport
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![]() | Hilfe im Todesfall |
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Dieses sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z.B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran- LKW sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden).
Stillschweigende Verlängerung (1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstrecken soll.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es von beiden Teilen nur für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muß für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien in gegenseitigem Einverständnis bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(3) Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen worden ist, kann zum Ende des fünften oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lebens- und Krankenversicherung.
(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrages für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
(5) Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.
(6) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5 a hat.
Sturm
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
Tarifgruppen
Einteilung der Kraftfahrtversicherung nach berufsständischen und regionalen Gesichtspunkten. So gibt es beispielsweise Sondertarife für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Todesfall
Folgende Kosten werden den Hinterbliebenen im Todesfall von der Versicherung des Schuldigen erstattet:
1. Begräbniskosten
Bei Unfällen, die einen tödlichen Ausgang haben, ersetzt die Versicherung des Schuldigen die Kosten für ein angemessenes Begräbnis.
2. Unterhaltsanspruch
Wenn der/die Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, stehen den Angehörigen Ersatz wegen des entgehenen Unterhalts zu. Dieser Ersatzanspruch dient dem Zweck, die Fortsetzung der bisherigen Lebensführung unter Berücksichtigung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
3. Getötete Hausfrau und Mutter
Kommt eine Hausfrau durch einen Autounfall ums Leben, so entsteht für den hinterbliebenen Ehemann und für die im Haushalt lebende Kinder ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Haushaltsführung.
Totalschaden
Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, so daß eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig scheint, so werden anstelle der Reparaturkosten die sogenannten Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erstattet. Dabei wird der Restwert des verunfallten Fahrzeuges in Abzug gebracht. Das Unfallfahrzeug sollte daher nicht unter dem Restwert verkauft werden. Um Streitigkeiten mit dem Versicherer zu vermeiden, ist es sehr ratsam sich mit dem Versicherer abzustimmen und erst nach Rücksprache mit dem Versicherer das Fahrzeug zu veräußern.
Sollte jemand stark an seinem alten Auto hängen und dies in jedem Fall weiterfahren wollen, besteht auch dann der Anspruch auf Reparatur, wenn die Reparaturkosten (einschließlich Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen.
Bei Fahrzeugen die zum Unfallzeitpunkt, nicht älter als ein Monat waren und die Kilometerleistung nicht über 1000 km lag, ersetzt die Versicherung bei einer erheblichen Beschädigung den Neupreis unter Berücksichtigung des Restwertes.