Mit freundlicher Unterstützung der PVAG.
Unberechtigte Fahrer/Schwarzfahrer
Wenn ein Fahrer ohne Erlaubnis des Versicherungsnehmers das versicherte Fahrzeug benutzt, liegt eine Schwarzfahrt vor. Versicherungsschutz besteht für den unberechtigten Fahrer nicht. Gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen besteht weiterhin Versicherungsschutz, sofern sie keine Obliegenheit verletzt haben.
Unfall
Unfall ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignis.
Verdienstausfall
Sofern trotz der Leistungen des Arbeitgebers, der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft, der Rentenversicherung oder anderer Stellen noch ein Verdienstausfall verbleibt, so kommt die KFZ-Haftpflichtversicherung dafür auf. Sollten die Unfallverletzungen so schwerwiegend sein, daß der Geschädigte seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, so muß der Versicherer die Kosten einer sinnvollen Umschulung, die der Sozialversicherungsträger durchzuführen hat, übernehmen. Im Rahmen der verbleibenden Arbeitskraft ist der Geschädigte verpflichtet, einer anderen ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenn eine Hausfrau aufgrund der Unfallfolgen den Haushalt gar nicht oder nicht mehr im vollen Umfang bewältigen kann, so steht ihr natürlich auch Schadenersatz zu. Die Versicherung ersetzt beispielsweise Kosten die entstehen, wenn eine Haushaltshilfe beschäftigt werden muß. Wird keine Ersatzkraft beschäftigt, entsteht ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.
Verkehrsopferhilfe
Die Verkehrsopferhilfe ist eine im Pflichtversicherungsgesetz (PfVG) verankerte gemeinsame Einrichtung der in Deutschland tätigen Kraftfahrtversicherer. An diese Einrichtung kann sich ein Geschädigter wenden wenn das schadenstiftende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann (z.B. Fahrerflucht). Für das Kfz entgegen den gesetzlichen Vorschriften keine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und der Schadenstifter mittellos ist.
Verschuldenshaftung
Unter Haftpflicht versteht man die sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung, einen Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugeführt hat. Die jeweiligen Tatbestände, die eine Schadenersatzpflicht auslösen, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in anderen Gesetzen (z.B. dem Wasserhaushaltgesetz) festgelegt Voraussetzung für die Haftpflicht - man spricht auch von Haftung - ist in der Regel ein Verschulden. Grundlage der Verschuldungshaftung ist der § 823 Absatz 1 des BGB, der folgenden Wortlaut hat. "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht einen anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle eines Verschuldens ein.
Versichererwechselbescheinigung (VWB)
Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, bei Beendigung eines Versicherungsvertrages in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht oder Fahrzeugvollversicherung jeweils eine Bescheinigung über folgende Daten auszustellen und diese dem Nachversicherer auf dessen Anfrage zu übermitteln:
1. die Fahrzeugart und den Verwendungszweck
2. den Beginn und das Ende des Vertrages
3. den erreichten Schadenfreiheitsrabattstatus, ausgedrückt durch das Rabattgrundjahr
4. die Anzahl der Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenfreiheitsrabattstatus ausgewirkt haben
5. in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, falls vom Nachversicherer gefordert, auch die übrigen in § 5 Abs. 7 PflVersG genannten Daten
6. ob dem Versicherungsnehmer und gegebenenfalls welchem Nachversicherer bereits eine Bescheinigung nach Ziffer 1 - 6 erteilt wurde.
Mit der Übermittlung der in Ziffer 1 - 5 genannten Daten gilt die Verpflichtung des Versicherers nach dem Pflichtversicherungsgesetz als erfüllt: es sei denn, der Versicherungsnehmer verlangt die in § 5 Abs. 7 PflVersG genannte Bescheinigung.
Der Versicherer ist berechtigt, bei Beginn des Vertrages die unter Ziffer 1 - 6 genannten Daten beim Vorversicherer abzufragen.
Versicherungskennzeichen
Zum Nachweis bzw. zur Kontrolle der Versicherungspflicht bestehen Sonderregelungen bei Fahrrädern mit Hilfsmotor (Mofa bis höchstens 25 km/h) (Moped bis höchstens
50 km/h), Kleinkrafträdern (Mokick) bis höchstens 50 km/h und Krankenfahrstühle über 6 km/h bis höchstens 30 km/h. Diese Sonderregelung wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch auf die Fahrzeugteilversicherung ausgedehnt. Die genannten Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die Betriebserlaubnis vorliegt und wenn sie ein gültiges Versicherungskennzeichen führen. Versicherungskennzeichen und Bescheinigung dürfen dem Halter erst nach Entrichtung des Beitrages für das Verkehrsjahr ausgehändigt werden. Als Verkehrsjahr gilt der Zeitraum vom 1.3 bis zum Ablauf des nächsten Monats Februar.
Vorläufige Deckung
Die vorläufige Deckung ist ein rechtlich eigenständiger Vertrag, vor dem eigentlichen Vertrag. Sie endet mit Ablauf der vereinbarten Frist oder mit Einlösung des Versicherungsscheins. Weiter kann die vorläufige Deckung vom Versicherer mit Frist von einer Woche schriftlich gekündigt werden und tritt dann rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag vom Versicherer unverändert angenommen wird, der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein jedoch nicht innerhalb von 2 Wochen einlöst und dies zu vertreten hat.
Die bloße Aushändigung der Doppelkarte wird dem Antrag nicht gleichgesetzt, d.h., es stehen stets dem Versicherer die älteren Vertragsrechte zu, bei dem der Antrag zuerst unterschrieben wurde (Verband der Schadenversicherer).
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 79 VVG)
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat:
Vorsätzlich handelt, wer bewußt und gewollt ein geschütztes Rechtsgut verletzt. Der Schädiger muß in Erkenntnis der Möglichkeit des Eintritts des schadenstiftenden Erfolges handeln und mit ihm einverstanden sein. Bedingter Vorsatz ist eine billigende Inkaufnahme eines nur als möglich gehaltenen Verletzungserfolges.
Wer vorsätzlich ein geschütztes Rechtsgut verletzt, handelt rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit entfällt bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, also bei Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§ 228 BGB), Nothilfe (§ 229 BGB), und wenn der geschädigte mit der Rechtsgutverletzung einverstanden ist.
Wechsel des Versicherers
Hat der Versicherungsnehmer das Versicherungsunternehmen gewechselt, so werden Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen Versicherungsvertrages sowie die Anzahl der Schäden berücksichtigt, wenn diese durch eine Bescheinigung des bisherigen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden. Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben durch eine Anfrage beim bisherigen Versicherer zu überprüfen. Der Versicherungsnehmer wird bei der Festsetzung des Beitrages so behandelt, als wäre er während der Vorversicherungszeit bereits bei der SIGNAL Unfallversicherung a.G. versichert gewesen.
Wegfahrsperre
Folgende Sperrfunktionen müssen bei einer Wegfahrsperre vorhanden sein:
Wertminderung
Wenn ein Fahrzeug einen erheblichen Schaden erlitten hat, kann ein Anspruch auf den sogenannten merkantilen Minderwert bestehen. Voraussetzung dafür ist, daß das Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre ist, die Fahrleistung unter 100.000 km liegt und der Wagen bisher unfallfrei war. Die Höhe der Wertminderung weist in der Regel der Sachverständige in seinem Gutachten aus.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der bei der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges gleicher Art und Güte sowie gleichen Abnutzungszustand in dem regionalen Bereich des Wohnortes des Versicherungsnehmers aufzubringen ist. Eventuelle Preisvorteile, die der Versicherungsnehmer z.B. als Werksangehöriger eingeräumt bekommt, sind zu berücksichtigen.
Wildschaden
Unter einem Wildschaden versteht man den Schaden, der dadurch entsteht, daß das in Bewegung befindliche Fahrzeug mit Haarwild kollidiert.
Zum Haarwild zählen nach dem Bundesjagdgesetz folgende Tiere:
Zahlungsweise
(1) Die Beiträge sind, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, Jahresbeiträge, die jährlich im voraus zu entrichten sind. Bei halb- oder vierteljährlicher Teilzahlung werden, soweit bei einzelnen Wagnissen nichts anderes bestimmt ist, Zuschläge von 3 bzw. 5 v.H. des Versicherungsbeitrages erhoben. Der Mindestbetrag der halb- oder vierteljährlichen Teilzahlung ist 13,30 €.
(2) Wird Abbuchung vom Konto des Versicherungsnehmers bei einem Geldinstitut vereinbart, so kann bei vierteljährlicher Zahlungsweise der Abruf vom Konto des Versicherungsnehmers auch jeweils in drei gleichen Monatsraten erfolgen. Kann eine Monatsrate nicht abgebucht werden, so ist der vierteljährliche Teilzahlungsbetrag sofort fällig.
(3) Für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, werden Teilzahlungen und monatliche Abbuchungen nicht vereinbart. Das gleiche gilt für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen sowie für Verträge, dessen Teilzahlungsbetrag den Mindestbeitrag nach Abs. 1 Satz 3 nicht erreicht.
(4) Centbeträge von 2,5 Cent oder mehr werden auf 5 Cent nach oben, Pfennigbeträge von weniger als 2,5 Cent auf 5 Cent nach unten gerundet.
Zentralruf der Versicherer
Ist der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht bekannt, so kann dieser über den Zentralruf der Autoversicherer (Bundesweit unter 0180 – 25 0 26) erfragt werden.