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Mit freundlicher Unterstützung der PVAG.

 

Abmeldebescheinigung
Hat der Halter zur vorübergehenden Stillegung des Fahrzeuges den Fahrzeug- oder Anhängerschein an die Zulassungsstelle abgeliefert und das amtliche Kennzeichen entstempeln lassen, so erhält der Halter eine Abmeldebescheinigung.

ABS
Gemäß den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen berührt es den Versicherungsvertrag grundsätzlich nicht, wenn das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen wird (Stillegung im Sinne des Straßenverkehrsrecht). Der Versicherungsnehmer kann jedoch Unterbrechung des Ver-sicherungsschutzes verlangen, wenn er eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle vorlegt und die Stillegung mindestens zwei Wochen beträgt.

Durch das Anti-Blockier-System (ABS) wird bei einer Vollbremsung das Blockieren der Räder verhindert und somit die Lenk- und Ausweichmöglichkeit eines Kfz verbessert. Je nach Fahrbahnbeschaffenheit und Witterungsverhältnissen garantiert ABS nicht immer einen kürzeren Bremsweg.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt.

Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftform sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen gemäß § 1 Abs. 2 AGBG nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bedingungen, welche dazu bestimmt sind, in einer unbegrenzten Zahl gleichliegender Versicherungsverträge als Bestandteil aufgenommen zu werden. Daher sind auch Zusatzbedingungen, die sog. Besonderen Versicherungsbedingungen - die für eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen gelten - sowie Zusatzklauseln unter den genannten Voraussetzungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen im Rechtssinne.
Da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen sind, unterliegen sie dem AGB Gesetz.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Geschäftsplanes aufsichtspflichtiger Versicherungsunternehmen und bedürfen daher der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

Nachfolgend nur einige Bedingungen:

 

Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB)
Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB)

 

Annahmezwang
Im § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) wird den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern ein Annahmezwang (Kontrahierungszwang) auferlegt.

Ausnahmen vom Annahmezwang bestehen, wenn

  1. sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherers dem Abschluß entgegenstehen,

  2. nach dem Tarif des Versicherers ein Beitragszuschlag berechnet werden kann und der Antragsteller sich nicht durch Zahlung dieses Zuschlages bereit erklärt,

  3. der Antragsteller bereits bei demselben Versicherer war und dieser den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat, vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung des Einlösebetrages zurückgetreten ist, den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzuges oder nach Eintritt eines Versicherungsfalles gekündigt hat.

Anwaltskosten
Sofern Sie schuldlos in einen Unfall verwickelt werden und zur Schadenregulierung die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich sein, so übernimmt die Versicherung des Unfallverursachers die entstehenden Kosten.

Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluß lt.§ 16 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrage zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.

(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.

Anzeigepflicht
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles muß der Versicherungsnehmer dem Versicherer diesen unverzüglich (innerhalb einer Woche) anzeigen.

Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.

Auskunftspflicht
Der Versicherungsnehmer muß, auf Verlangen des Versicherers, jede Auskunft, die im Zusammenhang mir dem Versicherungsfall steht, erteilen.

Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz
Das Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz gilt für Kraftfahrzeuge die ihren regelmäßigem Standort im Ausland haben. Es soll gewährleisten, daß alle Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland ausreichend versichert sind. Sofern die Nachversicherung eines Kraftfahrzeuges erforderlich ist, kann an der Grenze der sogenannter "Rosa-Grenzversicherungsschein" gekauft werden.

Ausschlüsse
Versicherungsschutz wird nicht gewährt,

a) in der Fahrzeugversicherung für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden;

b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten;

c) für Schäden durch Kernenergie;

d) für Versicherungsfälle, die vorsätzlich herbeigeführt werden
(§§ 61,152,181 VVG);

e) in der Fahrzeugversicherung außerdem, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt (§ 61 VVG).

 

 

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