Die deutschen Verbraucher haben sich bereits daran gewöhnt, dass sie für fast alles etwas - oder etwas mehr - bezahlen müssen. Dieses sehr subjektive Empfinden führt dazu, dass viele nicht mehr genau genug hinterfragen, wenn von Ihnen eine Zahlung eingefordert wird. Dies machen sich sogar Banken zu nutze und erheben Gebühren selbst für Leistungen, die der Gesetzgeber längst als unentgeltlich klassifiziert hat.

Oftmals verlangen Banken für Rückrechnungen von Lastschriften, die Rückgabe von Überweisungen oder wegen mangelnder Kontodeckung nicht ausführbare Daueraufträge eine Gebühr. Zu Unrecht! Auch so genannte Benachrichtigungsentgelte, die Banken kassieren, wenn sie ihre Kunden über die nicht ausgeführten Aufträge informieren, sind nicht gerechtfertigt. Das gleiche gilt für Gebühren bei der Übertragung eines Wertpapierdepots zu einer anderen Bank (Ausnahme: Weitergabe von meist geringen Fremdkosten), bei der Bearbeitung von Freistellungsaufträgen und die Übertragung des Kontos eines Verstorbenen an seine Erben.

Bereits vor Jahren entschieden der Bundes Gerichtshof und das LG Frankfurt/M., dass Entgelte für diese Leistungen unzulässig sind (Az: XI ZR 5/97; Az: XI ZR 197/00 und Az.: 2/2046/99)

Betroffenen Verbrauchern kann nur geraten werden, auch kleinere Beträge stets zurückzufordern.