Neues Jahr - neue Rechnungen. Viele jährlich anfallende Zahlungsverpflichtungen werden im Januar fällig. Manchmal wird es eng zu Jahresbeginn - sowohl für Privatleute als auch für Unternehmer. Doch anfallende Zahlungen für Ihre Versicherung auf die lange Bank zu schieben, ist keine Alternative. Im Gegenteil, nicht zahlen kann noch teurer werden.
Laut Gesetz hat die Versicherung zum Beispiel das Recht, einem säumigen Kunden nach erfolgloser Setzung einer bestimmten Zahlungsfrist inklusive Angabe der Rechtsfolgen fristlos zu kündigen und dennoch den fälligen Beitrag für die gesamte laufende Versicherungsperiode zu verlangen.
Der konkrete Fall: Ein Selbständiger zahlte zu Jahresbeginn nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung für seine beiden Lkw. Auf eine Mahnung mit ordnungsgemäßer Fristsetzung reagierte er nicht, mit dem Ergebnis, dass ihm die Versicherung kündigte. Und nicht nur das, sie forderte weiterhin den vollen Jahresbeitrag ein.
Als der Lkw-Halter sich weiterhin weigerte zu zahlen, klagte der Versicherer und gewann. Auch die Richter waren der Ansicht, dass der Versicherer entsprechend dem Versicherungs-Vertrags-Gesetz im Recht sei (Landgericht Coburg AZ.: 11 O 330/03).