Wer sein Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankt und dadurch den Motor ruiniert, kann nicht seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, denn der Griff zum falschen Zapfhahn stellt keinen versicherten Unfallschaden dar.
In einem konkreten Fall betankte ein Mann den Wagen seiner Ehefrau irrtümlicherweise mit Benzin anstatt mit Diesel. Dadurch wurde während der Fahrt der Motor beschädigt. Der Mann stellte Forderung zur Schadensregulierung an seine Vollkaskoversicherung. Diese jedoch weigerte sich zu zahlen.
Vor Gericht bekam das Unternehmen recht. Die Richter wiesen in ihrem Urteil auf die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung hin. Diese besagen, dass Betriebsschäden vom Deckungsschutz ausgeschlossen sind. Ein solcher nicht versicherter Betriebsschaden liege in genanntem Fall vor. Es handele sich um Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Wagens, also durch Abnutzung, sowie Material- und Bedienungsfehler entstehen können.
Die Wahl des falschen Kraftstoffes sei also ein eindeutiger Bedienungsfehler, so das Urteil der Richter (BGH, AZ: IV ZR 322/02).