Direktversicherungsbeiträge

Der geldwerte Vorteil, der dem Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers aus dem Erwerb einer Vorzugsaktie zugerechnet wird, stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Dieser Vorteil kann jedoch nicht zur Finanzierung von (Teil-)Beiträgen zur Direktversicherung verwendet werden.

 

Die nach § 40 b Abs. 1 und 2 EStG pauschal versteuerten Beiträge und Zuwendungen gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, wenn sie zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, dies ist der Fall, soweit es sich bei den Beiträgen und Zuwendungen um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt, die neben dem laufenden Lohn oder Gehalt gezahlt, oder die Beiträge und Zuwendungen aus Sonderzuwendungen finanziert werden.

 

Aus der Praxis wurde folgender Sachverhalt geschildert:

 

Für Mitarbeiter des Betriebes wurde eine Direktversicherung abgeschlossen. Die Beiträge zur Direktversicherung werden mit dem jährlichen Weihnachtsgeld verrechnet. Reicht das Weihnachtsgeld nicht aus, wird eine Verrechnung mit dem laufenden Arbeitsentgelt vorgenommen. Dies hat zur Folge, dass der aus dem laufenden Arbeitsentgelt finanzierte Anteil das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht vermindert.

 

Der Betrieb stellt seinen Mitarbeitern auch Vorzugsaktien zur Verfügung. Hierfür ist ein geldwerter Vorteil zur Ermittlung der Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung anzusetzen. Fraglich ist, ob der beitragspflichtige Anteil aus dem geldwerten Vorteil der Vorzugsaktie ebenfalls als zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlt anzusehen ist und für die Verrechnung der Direktversicherungsbeiträge, die nicht durch die eigentliche Sonderzuwendung abgedeckt sind, verwendet werden kann.

 

Der geldwerte Vorteil, der dem Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers aus dem Erwerb einer Vorzugsaktie zugerechnet wird, stellt nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer zwar einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Dieser Vorteil kann jedoch nicht zur Finanzierung von (Teil-)Beiträgen zur Direktversicherung verwendet werden; vielmehr kommt der geldwerte Vorteil der Vorzugsaktie dem Arbeitnehmer unabhängig von der Direktversicherung zugute.

 

Quelle: Haufe Verlagsgruppe