Rund zwei Millionen Paare leben in Deutschland ohne Trauschein zusammen. Das ist fast jedes zweite Paar im Osten und jedes siebte im Westen. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Während viele die Institution der Ehe grundsätzlich ablehnen, schrecken andere vor einer Ehe wegen der hohen Scheidungszahlen zurück. Manche wollen sich aber einfach nur nicht binden, weshalb der nicht ehelich verbundene Lebenspartner heute teilweise bereits als Lebensabschnittsgefährte bezeichnet wird. Die Zeiten, in denen über ein einfach "so" zusammenlebendes Paare die Nase gerümpft wurde, sind glücklicherweise vorbei.
Will der Mann mit seiner Freundin zusammenziehen, kann der Vermieter die Aufnahme der Partnerin in die Wohnung nicht unter Hinweis auf moralische Bedenken verweigern (vgl. BGH, WM 85,7/OLG Hamm, NJW 1982, 2876) oder gar den Mietvertrag deshalb kündigen (OLG Hamburg, WM 82,41). Eine andere Frage ist, ob beide mit dem Vermieter einen gemeinsamen Mietvertrag anstreben. Denn trennt sich das Paar später und wurde der Mietvertrag gemeinsam unterschrieben, sollte auf eine gemeinsame Kündigung gedrängt werden, zu der der Partner verpflichtet ist. (OLG Hamm BB 1976,529). Der ausziehende Teil dann weiter für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. Umgekehrt kann der nachträglich eingezogene Partner, der nicht im Mietvertrag steht, beim Scheitern der Beziehung jederzeit ausziehen, ohne dass dies Konsequenzen für das ursprüngliche Mietverhältnis hat.
Gemeinsamer Versicherungsvertrag
Die Versicherungswirtschaft macht weitestgehend keinen Unterschied zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherungsnehmern. Sind Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung doppelt vorhanden, wenn das Paar zusammenzieht, ist meist eine Einigung auf einen gemeinsamen Versicherungsvertrag möglich. Bei den Versicherungen machen in der Regel die jüngeren vor den älteren Verträgen Platz. Eine Mitteilung an die jeweilige Versicherung über den nunmehr gemeinsamen Lebensweg reicht aus, um den Versicherungsschutz zu erweitern. Haben jedoch beide Partner ein Auto, und ist nur ein Partner rechtsschutzmäßig abgesichert, so gilt folgendes: besteht für das eine Fahrzeug eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, so muss für den zweiten Wagen eine zusätzliche Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen werden. Ist der Partner durch eine sogenannte Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung abgesichert, so erreicht man die Absicherung des anderen Partners und dessen Fahrzeug durch eine Erweiterung der Police.
Steuerliche Vorteile
Auch steuerlich kann die nichteheliche Lebensgemeinschaft (NEL) Vorteile bieten. Wie in der Ehe besteht ebenfalls bei einer NEL die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe von der Steuer abzusetzen, wobei die Haushaltshilfe im steuerrechtlichen Sinne auch der Partner oder die Partnerin sein kann. Dadurch werden Sonderausgaben bis 9.203 Euro anerkannt (Finanzgericht Kassel, 2 K 2311/95). Umgekehrt entfallen aber steuerliche Vorteile, wie die ausschließlich für Eheleute geltenden steuergünstigen Splittings, insoweit sie von Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof (BVG 1 BvR 620/78/ BFH III R 205/982, Urteil vom 27.10.1989) abgesegnet sind. Dies, obwohl auch das Bundesverfassungsgericht die Ehe ohne Trauschein rechtlich (BVG, NJW 1993, 645) als "Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau" definiert hat, die "auf Dauer angelegt ist und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen".
Sozialrechtlich hingegen werden Paare ohne Trauschein zu ihrem Leidwesen oft wie Eheleute behandelt. Ziehen solche Paare zusammen, und einer von beiden erhält Sozialhilfe, werden sie vom Sozialamt gemeinsam veranlagt. Dies geschieht vermutlich wegen des besonderen Schutzes der Ehe in der Verfassung (Artikel 6 GG). Bei einer Beschränkung der gemeinsamen Veranlagung auf verheiratete Paare wären diese - entgegen dem verfassungsmäßigen Schutz - gegenüber der NEL benachteiligt. Wenn man sich trennt
Jede Trennung hinterlässt Spuren, und dies nicht nur poetisch betrachtet. Besonders dann wird der Ruf nach Recht und Gesetz laut. Doch gerade hier liegt das Problem, wurde doch eine Lebensform gewählt, die die Gerichte als "rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründet", werten (BGH ,NJW 1996, 2727). Im deutschen Zivilrecht, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), gibt es zwei sogenannte "Rechtsfiguren", die z. T. von Juristen in diesem Fall angewendet werden: die "Gemeinschaft" und die einfache "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (§§ 705 ff., 741 BGB). Über diese Vorschriften lässt sich zumindest eine juristische Konstruktion zur weiteren Verfügung über gemeinsam angeschaffte Möbel, das Geld auf dem gemeinsamen Konto oder gemeinsame Schulden finden. Doch die Anwendung dieser Vorschriften ist nicht zwingend und der Einzelne nicht vor bösen Überraschungen gefeit. So lehnte der BGH erst vor wenigen Monaten den Rückzahlungsanspruch eines Mannes ab, der fast 50.000 Euro in das vermeintlich "gemeinsame" Haus, das de facto der Frau gehörte, gesteckt hatte (BGH, NJW 1997, 3371).
Ein anderes heikles Thema in dem Zusammenhang sind gemeinsame Kinder. Hat etwa die Frau wegen diesen ihren Beruf aufgegeben, steht sie, anders als eine Ehefrau, im Fall der Trennung völlig ohne eigenen Unterhaltsanspruch da. Buchstäblich von jetzt auf gleich muss sie sich selbst versorgen. Zu empfehlen ist daher genau das, was die Betroffenen im Prinzip ablehnten, als sie zusammenzogen: eine vertragliche Vereinbarung. Hier ist das Paar frei, der Weg zum Notar in der Regel entbehrlich. Ein Bogen Papier, auf dem die Einzelheiten festgehalten und von beiden unterschrieben werden, reicht bereits aus. Die Vereinbarung sollte in jedem Fall Regelungen über die gemeinsamen Beiträge zur Mietzahlung ebenso enthalten, wie darüber, was mit dem gemeinsamen Hausrat geschehen soll. Hierbei ist eine Auflistung, was jeder mit in die Beziehung eingebracht hat, äußerst hilfreich.
Auch eine Vereinbarung bezüglich der (gemeinsamen) Bankkonten unter Abtragung eventueller Schulden ist empfehlenswert. Hinsichtlich des Sorgerechtes ist vor allem die Tatsache relevant, dass eheliche und nichteheliche Kinder seit einigen Monaten einander gleichgestellt sind, auch bezüglich ihrer Erbansprüche. Während früher der Vater eines nichtehelichen Kindes nur sehr begrenzte Rechte hatte, kann er nunmehr mit der Mutter gemeinsam das Sorgerecht vollwertig auch dann ausüben, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Hierzu müssen sie behördlich beurkundet erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§§ 1626 a/1626 d BGB).
Vereinbarungen schriftlich fixieren
Stirbt einer der Partner, hat der Verbliebene keinerlei Anspruch auf Witwenrente, wie das Bundessozialgericht bereits vor einigen Jahren entschieden hat (BSG, NJW 1995, 3270). Empfohlen wird daher der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages, bei dem sich die Partner wechselseitig als Begünstigte einsetzen. Dieser Lebensversicherungsvertrag kann sowohl in der Auszahlung eines Betrages beim Tod oder beim Erreichen eines bestimmten Alters bestehen, als auch eine monatliche Rente vorsehen, die den rechtlichen nicht bestehenden Rentenanspruch im Rahmen einer NEL ersetzt.
Da ein gesetzliches Erbrecht, wie etwa in Frankreich, nicht existiert, ist hier ein ausdrückliches Testament erforderlich. Fälle sind keine Seltenheit, bei denen ein gemeinsames Haus auf den Namen des einen Partners eingetragen ist, dieser früh stirbt, und der andere von der Familie des Partners buchstäblich aus dem Haus gedrängt wird.
Fazit: Wer, aus welchen Gründen auch immer, die Institution "Ehe" ablehnt, sollte trotzdem mit seinem Partner nicht einfach "so" zusammenleben. Das deutsche Recht ist frei und kennt viele Möglichkeiten, die Partnerschaft individuell zu regeln und dabei zielgerichtet das auszuschließen, was bei der Ehe abgelehnt wird.
Quelle: ARAG