Erbschaftssteuer – Freibeträge zu Lebzeiten mehrfach nutzen

Die Generation unserer Eltern und Großeltern hat schwer zu tragen – sie mühen sich ab mit Immobilien, Grundstücken und Wertpapieren. Die altmodischen unter ihnen schleppen gar allzu schwer an ihrem übergroßen Sparstrumpf. Nicht verwunderlich also, dass sie sich über kurz oder lang von ihrer 'Belastung' befreien werden.


In den kommenden Jahren wird in Deutschland mehr Vermögen vererbt als jemals zuvor. Das Deutsche Institut für Altersvorsorge rechnet für die Jahre 2000 bis 2010 mit einem Erbschaftsvolumen von etwa zwei Billionen Euro. Aber der Fiskus will auch mit feiern und freut sich auf die anfallende Erbschaftssteuer.

 

Listige 'Vererber' beugen der drohenden Erbschaftssteuer jedoch vor, indem sie bereits zu Lebzeiten Immobilien, Sparguthaben und Wertpapiere auf Kinder, Enkel oder andere nahestehende Personen übertragen - und das eventuell mehrfach – denn alle zehn Jahre können die Freibeträge der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ausgeschöpft werden.

 

Die Höhe der Freibeträge hängt dabei von den verwandtschaftlichen Verhältnissen ab: Eltern können jedem erbberechtigten Kind alle zehn Jahre ein Vermögen im Wert bis zu 205.000 Euro steuerfrei übertragen, Großeltern ihren Enkeln bis zu 51.200 Euro. Schenken beide Eltern jeweils aus einem getrennten Vermögen, verdoppelt sich der steuerfreie Schenkungsbetrag auf 410.000 Euro. Für nicht verwandte Personen wie Freunde, Bekannte oder Lebensgefährten beträgt der Steuerfreibetrag allerdings nur 5.200 Euro.

Allerdings ist Vorsicht geboten, denn der Fiskus knüpft an die steuerliche Anerkennung der Schenkung strenge Anforderungen. Um sicherzustellen, dass alle rechtlichen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind, sollten Sie auf jeden Fall vorab den Rat eines Steuerexperten oder eines Notars einholen.