Risikolebensversicherung und Erbschaftssteuer

Laut Erbschaftssteuergesetz ist eine Lebensversicherung dann steuerpflichtig, wenn kein Bezugsberechtigter im Versicherungsvertrag festgelegt ist. In diesem Falle würde die Versicherungssumme nämlich mit dem restlichen Vermögen in den Nachlass fallen und unter den Erben aufgeteilt sowie normal versteuert werden.

Ist jedoch der potentielle "Erbe" sowohl Versicherungsnehmer als auch bezugsberechtigte Person, entfällt die Erbschaftssteuer. Der potentielle "Erbe" würde also eine Versicherung für den Fall des Todes des "Erblassers" abschließen. Der "Erbe"  müsste in diesem Fall die Prämien für die Versicherung zahlen und bräuchte das Einverständnis des "Erblassers". Die gesamte Versicherungssumme würde nach dem Tod des "Erblassers" nun aber nicht in den Nachlass übergehen sondern Eigentum des "Erben" bleiben. Die Erbschaftssteuer wird somit gespart.

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