Erziehungsgeld: Berücksichtigung von Frei-/Pauschbeträgen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat zwei positive Entscheidungen zur Berücksichtigung von Frei- bzw. Pauschbeträgen bei der Berechnung des Erziehungsgeldes getroffen. Bei der Einkommensberechnung, die für die Ermittlung des Erziehungsgeldes erforderlich ist, muss bei Ehegatten der Sparerfreibetrag für Verheiratete in Höhe von ca. 6.237 Euro auch dann berücksichtigt werden, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat. (Urteil vom 13.5.1998, Az: B 14 EG 2/98 R). Das Versorgungsamt wollte lediglich den Freibetrag für Ledige abziehen.

 

Die zweite Entscheidung erging zur - einkommensmindernden - Berücksichtigung von Behinderten- Pauschbeträgen. Hier wollte das zuständige Amt den Behinderten-Pauschbetrag von ca. 3.681 Euro für das Kind, für das Erziehungsgeld beantragt worden war, nicht von den Einkünften der Eltern abziehen. Damit die Klägerin über den Einkommensgrenzen gelegen und keinen Anspruch auf Erziehungsgeld mehr gehabt. Das BSG (Az: B 14 EG 6/97 R) stellte sich auch hier auf die Seite der Mutter und verwarf eine bundesweit geltende Richtlinie, wonach ein Behinderten-Pauschbetrag nur in Abzug gebracht werden könne, wenn ein weiteres Kind in der Familie behindert sei.

 

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Erziehungsgeldbescheide. Legen Sie Einspruch ein, wenn Sie gar kein oder nur ein verringertes Erziehungsgeld erhalten (haben), weil das Versorgungsamt die beiden Entscheidungen bei der Prüfung Ihres Antrags nicht berücksichtigt hat. Nach Angaben der niedersächsischen Sozialministerin können Sie auch rückwirkend ein höheres Erziehungsgeld einfordern. Ministerin Merk weist daraufhin, dass Bescheide nach dem Sozialgesetzbuch für die vergangenen vier Jahr aufzuheben sind, wenn geltendes Recht - wie hier der Fall - unrichtig angewendet worden ist.

 

Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik