Fragen & Antworten zu Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen

Für welche Bereiche gelten die neuen Zuzahlungsregeln?

Wie viele Zuzahlungen sind künftig zu leisten?

Muss ich bei jedem Arztbesuch eine Praxisgebühr zahlen?

Muss ich bei jedem Zahnarztbesuch eine Praxisgebühr zahlen?

Welche Untersuchungen bleiben zuzahlungsfrei?

Zahle ich auch eine Praxisgebühr, wenn ich mir vom Arzt nur ein Rezept ausstellen lasse?

Wer gilt als chronisch krank?

Was gilt für Sozialhilfeempfänger?

Was muss bei verschreibungspflichtigen Arzneien zugezahlt werden?

Welche Medikamente übernimmt die Krankenkasse nicht mehr?

Kann ich bei Arzneimitteln Geld sparen?

Wie viel zahle ich bei einem Krankenhaus-Aufenthalt dazu?

Wie kann ich die Zuzahlungen senken?

Wann brauche ich eine Zahnersatz-Versicherung?

Für welche Bereiche gelten die neuen Zuzahlungsregeln?

Die neuen Zuzahlungsregeln gelten für nahezu alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hierunter fallen die Versorgung mit Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalte, Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Fahrkosten und Arztbesuche.

Über Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenkassen können Versicherte jedoch für gesundheitsbewusstes Verhalten finanziell belohnt werden und Ermäßigungen bei den Zuzahlungen oder Beiträgen erhalten. 

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Wie viele Zuzahlungen sind künftig zu leisten?

Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bzw. bei 1 Prozent für chronisch Kranke. Sämtliche Zuzahlungen können bei der Ermittlung der Belastungsgrenze geltend gemacht werden.

Familien finden eine besondere Berücksichtigung: sie können pro Kind 3.648 Euro von ihren anzurechnenden jährlichen Bruttoeinnahmen abziehen (statt bisher 2.856 Euro). Für den Ehepartner können 4.347 Euro in Abzug gebracht werden. 

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Muss ich bei jedem Arztbesuch eine Praxisgebühr zahlen?

Die Praxisgebühr von 10 Euro wird nur einmal pro Quartal bei erstmaliger Inanspruchnahme eines Arztes fällig. Hierbei ist es egal, ob es sich um einen Hausarzt, einen Facharzt oder einen Psychotherapeuten handelt.

Wenn dieser Ihnen eine Überweisung zu weiteren Ärzten ausstellt, brauchen Sie die Praxisgebühr nicht noch einmal zu bezahlen.

Die Praxisgebühr fällt nur ein Mal pro Quartal an, egal wie oft Sie zum selben Arzt gehen und egal wie viele Ärzte Sie mit einer Überweisung aufsuchen. 

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Muss ich bei jedem Zahnarztbesuch eine Praxisgebühr zahlen?

Zwei zahnärztliche Kontrolluntersuchungen im Jahr sind von der Praxisgebühr befreit. Ansonsten zahlen gesetzlich Versicherte für den ersten Zahnarztbesuch im Quartal eine Praxisgebühr von 10 Euro.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind auch beim Zahnarzt von Zuzahlungen und Praxisgebühren befreit. 

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Welche Untersuchungen bleiben zuzahlungsfrei?

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit, auch von der Praxisgebühr. Außerdem sind Vorsorge- und Früherkennungs-Maßnahmen von der Praxisgebühr ausgenommen.

Hierzu gehören: 

  • Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft.
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Frauen: ab dem 20. Lebensjahr Genitaluntersuchungen, ab dem 30. Lebensjahr zusätzlich Brust- und Haut- sowie ab dem 45. Lebensjahr zusätzlich Dickdarm- und Rektumuntersuchung.
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Männer: ab 45 Jahre Untersuchungen des Dickdarms, der Prostata, des äußeren Genitals und der Haut, Darmspiegelung ab dem 56. Lebensjahr.
  • Gesundheits-Check ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre. Schwerpunkte sind die Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
  • Schutzimpfungen, insbesondere gegen Kinderlähmung, Diphtherie, Tetanus, Mumps, Masern, Röteln, Keuchhusten, Influenza, Hirnhauterreger (keine Reiseprophylaxe).
  • Jährlich zwei Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt. 

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Zahle ich auch eine Praxisgebühr, wenn ich mir vom Arzt nur ein Rezept ausstellen lasse?

Generell wird die Praxisgebühr von 10 Euro fällig, sobald eine ärztliche Leistung des Haus- oder Facharztes in Anspruch genommen wird. Als ärztliche Leistung gelten bereits eine telefonische Auskunft, das Ausstellen eines Rezeptes oder die Blutabnahme.

Ausnahme: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre. 

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Wer gilt als chronisch krank?

Als chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden drei Kriterien erfüllt:
1) Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vor
2) Es liegt ein Grad der Behinderung oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent vor
3) Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung notwendig, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität erfolgen würde.

Unter medizinischer Versorgung werden ärztliche oder psychotherapeutische Behandlungen, Arzneimitteltherapien und die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln verstanden. Liegt hierüber eine ärztliche Bescheinigung vor, kann die Krankenkasse eine Herabsetzung der Belastungsgrenze von zwei auf ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen vornehmen. Auch wenn ein mitversichertes Familienmitglied (Ehepartner oder Kind) chronisch krank ist, gilt für alle Familienmitglieder die maximale Belastungsgrenze von 1 Prozent. 

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Was gilt für Sozialhilfeempfänger?

Für Sozialhilfeempfänger gelten dieselben Zuzahlungsregeln und Belastungsgrenzen wie für alle anderen Versicherten. Berechnungsgrundlage ist dabei der Regelsatz des Haushaltsvorstands. 

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Was muss bei verschreibungspflichtigen Arzneien zugezahlt werden?

Gesetzlich Versicherte zahlen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln 10 Prozent des Verkaufspreises dazu, jedoch höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von fast allen Zuzahlungen befreit. 

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Welche Medikamente übernimmt die Krankenkasse nicht mehr?

Nicht verschreibungspflichtige Medikamente werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr erstattet.

Ausnahme: Für Kinder unter 12 Jahren, Jugendliche mit Entwicklungsstörungen und schwer Erkrankte. Ihnen bezahlen die Krankenkassen auch weiterhin rezeptfreie Medikamente. Für welche Erkrankungen und welche Medikamente im Einzelnen eine Ausnahmeregelung gilt, muss noch vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden. 

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Kann ich bei Arzneimitteln Geld sparen?

Die Höhe der Zuzahlungen für rezeptpflichtige Arzneimittel ist von nun an abhängig vom Preis – es lohnt sich also nach preisgünstigeren Alternativen zu fragen. Je preiswerter das Medikament, desto geringer die Zuzahlung.

Für rezeptfreie Arzneien sind die Preise seit Januar 2004 freigegeben. Jeder Apotheker entscheidet nun selbst, wie preiswert oder wie teuer er seine Produkte anbietet. Ein Vergleich lohnt sich! Prüfen Sie Alternativ-Angebote von Online-Apotheken (zum Beispiel www.docmorris.com oder www.versandapo.de). 

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Wie viel zahle ich bei einem Krankenhaus-Aufenthalt dazu?

Die Zuzahlungen betragen 10 Euro pro Tag, begrenzt auf maximal 28 Krankenhaus-Tage pro Kalenderjahr. Darüber hinaus übernimmt die Krankenkasse sämtliche Kosten.

Neu ist: Die Zuzahlung wird dann auch bei der Ermittlung der Belastungsgrenze von 2 oder 1 Prozent bei chronisch Kranken berücksichtigt. 

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Wie kann ich die Zuzahlungen senken?

Durch die Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungs-Untersuchungen oder an qualitätsgesicherten Präventionsprogrammen können finanzielle Entlastungen erzielt werden. Die Krankenkassen bieten ihren Versicherten individuelle Bonusprogramme an, durch die ein gesundheits- und kostenbewusstes Verhalten gefördert werden soll.

Auch wer an einem Hausarztsystem oder einem Chronikerprogramm teilnimmt, kann mit einem finanziellen Bonus rechnen. Auch hier lohnt sich der Vergleich, finden Sie heraus, welches Angebot Ihren persönlichen Bedürfnissen am nächsten kommt. 

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Wann brauche ich eine Zahnersatz-Versicherung?

Erst ab 2005 wird Zahnersatz als obligatorische Satzungsleistung von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten.

Gesetzlich Versicherte zahlen dann einen eigenen monatlichen Beitrag für die Absicherung des Zahnersatzes (Brücken, Kronen und Prothesen). Dieser wird automatisch zusammen mit dem Krankenversicherungsbeitrag eingezogen. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird der monatliche Betrag für den Zahnersatz voraussichtlich unter 10 Euro liegen, mitversicherte Familienangehörige zahlen keinen eigenen Beitrag. Es besteht zudem die Möglichkeit, den Zahnersatz ab 2005 privat abzusichern. 

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