Die Modalitäten beim Krankenkassenwechsel gestalten sich für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte unterschiedlich. Pflichtversicherte können zu Beginn des neuen Jahres die Kasse wechseln, die Kündigung muss zum 30. September abgeschickt werden. Eine weitere Möglichkeit zum Krankenkassenwechsel liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle hat. Er muss sich aber beim Wechsel für ein Jahr an die neue Kasse binden.
Freiwillig Versicherte haben immer das Recht zur Kündigung, die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Übrigens müssen auch ungeöffnete Kassen den Wechselwilligen aufnehmen, wenn dessen Ehepartner bereits Kunde dieser Kasse ist.
Sowohl Pflicht- als auch freiwillig Versicherte haben zudem ein außerordentliches Recht auf Kündigung, wenn die Kassen den Beitragssatz anheben bzw. Änderungen in den Satzungsleistungen durchführen. Hier kann binnen eines Monats gewechselt werden.
Quelle: AssCompact