Wer am Geldautomaten seinen Kontostand abfragt, muss sich darauf verlassen können, dass dieser richtig ist. Dies bekräftigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs.Demnach dürfen Gutschriften wie beispielsweise Rentenzahlungen erst dann in der Kontostandsauskunft von Geldautomaten auftauchen, wenn der Betrag auch tatsächlich auf dem Konto eingegangen ist. Ansonsten läuft ein Bankkunde Gefahr, sein Konto unwissentlich zu überziehen.
Der konkrete Fall: Eine Rentnerin hob am Monatsende eine größere Summe von ihrem Konto ab, nachdem sie einen positiven Kontostand am Geldautomaten abgefragt hatte. Doch die dort angegebene Rente war erst Tage später tatsächlich auf dem Konto eingegangen, so dass Rentnerin Überziehungszinsen zahlen musste. Der Fall landete vor Gericht - die Richter befanden, dass eine verfrühte Anzeige der Rentengutschrift wettbewerbswidrig sei und die Kundin in die Irre führte (BGH, AZ: I ZR 86/00).