"Es ist leichter, einen Sack Flöhe zu hüten als eine Schar Kinder!" sagt ein bekannter Spruch. Wie treffend das ist, wird man spätestens dann feststellen, wenn man sich mit der gesetzlich geregelten Aufsichtspflicht beschäftigt. Frei nach dem Motto: "Eltern haften für ihre Kinder!"
Die Anforderungen, die sich hinter diesem kurzen Satz verbergen, werden von Eltern leicht unterschätzt. Und das ist fast so gefährlich wie das sprichwörtliche "Spiel mit dem Feuer", um das es in unserem Beispiel tatsächlich geht: ein Vater ist mit seinem vierjährigen Sohn allein zu Hause. Nach einem anstrengenden Nachtdienst legt sich der Vater schlafen. In dessen abgelegter Kleidung findet der Junge ein Feuerzeug. Er spielt damit herum, und es kommt zu einem Brand mit Sachschaden. Zunächst übernimmt die Versicherung des Vermieters den Schaden, doch weil der Vater des Kindes nach Ansicht der Versicherung seine Aufsichtspflicht verletzt hatte, forderte sie Regress.
Der Bundesgerichtshof gab der Versicherung recht und verurteilte den Vater zu Schadenersatz. Zwar konnte der glaubhaft darstellen, seinen Sohn über die Gefahr durch Feuer belehrt zu haben, aber das Gericht vertrat die Ansicht, der Vater hätte das Feuerzeug sicherer aufbewahren müssen. Da er geschlafen habe, sei das Kind stundenlang sich selbst überlassen gewesen, also nicht ausreichend beaufsichtigt worden. Eine Familienhaftpflichtversicherung ist in solchen Fällen Gold wert.
Auch wenn Kinder Gesundheitsschäden verursachen, kommt zunächst die Krankenkasse für die Leistungen auf. Aufgrund ihrer Regressverpflichtung (§§ 76 SGB IV, 116 SGB X) muss die Kasse des Geschädigten jedoch prüfen, ob gegen die aufsichtspflichtigen Eltern Schadenersatzansprüche zu richten sind.
Die Haftung des Aufsichtspflichtigen im § 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Quelle: BARMER Ersatzkasse