Haushaltsfreibetrag: Zuordnung eines Kindes

Geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, können für Kinder, die im eigenen Haushalt gemeldet sind, einen Haushaltsfreibetrag beantragen. Die Zuordnungsregelung im Einkommensteuergesetz besagt, dass ein Kind, wenn es nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder aber in der gemeinsamen Wohnung der Eltern gemeldet war, der Mutter zugeordnet wird. Weist der Vater mit einer Meldebescheinigung nach, dass es in seinem Haushalt gelebt hat, steht ihm der Haushaltsfreibetrag zu.

Bestreitet ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind einen eigenen Haushalt, so würde es laut bisherigem Gesetzeslaut der Mutter zugeordnet werden, unabhängig davon, wer den Unterhalt bezahlt. Diese sachliche Bevorzugung ist jedoch nicht rechtens, entschied das Finanzgericht Münster. Wenn der Vater den Unterhalt und die Kosten der Berufsausbildung trägt, wird das Kind - auch ohne Meldebescheinigung - dem Vater zugeordnet.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.08.1997, Az: 8 K 2522/95 E, rechtskräftig

Quelle: Lexware