Frühmorgens läutet der Wecker. Duschen, frühstücken, eventuell die Kinder betreuen und zur Schule schicken, und dann geht's ab zur Arbeit. Der Vorteil: Kein Verkehrsstau, kein Wegestress und damit verbundene Unfallrisiken, denn der Arbeitsplatz befindet sich in der eigenen Wohnung.
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses
Die Motive, eine Heimarbeit anzunehmen, einen Telearbeitsplatz einzurichten, sind sicher seitens des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers grundlegend verschieden. Dieses ändert aber nichts an der rechtlichen Situation der Arbeitnehmereigenschaft, wenn der Arbeitsplatz lediglich vom Betrieb in die eigene Wohnung verlagert wurde und das Beschäftigungsverhältnis bestehen bleibt. Im Einzelfall wird das Gesamtbild der Tätigkeit bestimmen, ob der Beschäftigte als Arbeitnehmer/Heimarbeiter, Hausgewerbetreibender, sogenannter freier Mitarbeiter oder sogar als selbständiger Unternehmer rechtlich zu qualifizieren ist.
Wer ist gesetzlich unfallversichert?
Während der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit in der Betriebsstätte des Arbeitgebers, in Telecentern oder in Satellitenbüros über die Fragen des Unfallversicherungsschutzes sicher ausreichend informiert ist, so ergeben sich durch die Arbeitsplatzverlagerung in die eigene Wohnung neue Fragen. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer stehen, sind als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 des Sozialgesetzbuches Siebtes Buch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert.
Wer nach Gestaltung der Verhältnisse und Art der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender oder Zwischenmeister anzusehen ist, genießt neben den mitarbeitenden Familienangehörigen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Ziffer 6 SGB VII. Bei kurzfristiger vorübergehender Tätigkeit ohne Arbeitsvertrag kann im Einzelfall auch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII gegeben sein, wenn Personen für ein Unternehmen wie ein Beschäftigter tätig werden. Selbständige, die nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehören oder bereits kraft Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers (§ 3 SGB VII) versichert sind, können gegebenenfalls Versicherungsschutz nach § 6 SGB VII beim zuständigen Unfallversicherungsträger beantragen.
Mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger muss eventuell geklärt werden,
![]() | aus welcher gesetzlichen Bestimmung heraus sich ein Unfallversicherungsschutz stellt
|
![]() | welche rechtlichen Voraussetzungen des Arbeitsverhältnisses für einen Versicherungsschutz zu erfüllen sind oder
|
![]() | welche Konsequenz sich aus der tatsächlich geleisteten Art der Tätigkeit ergibt. |
Rund um die Uhr geschützt?
Was im Einzelfall nach § 7 SGB VII ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist, kann manchmal streitig sein. Die unternehmensbezogenen Aufgaben differieren schon nach der Art des Personenkreises der Arbeitnehmer und Selbständigen. Im Detail muss es sich um eine direkte betriebsbezogene Arbeit gehandelt haben, bei der sich der Unfall ereignet hat oder ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und den betrieblichen Aufgaben festzustellen sein.
Der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers erstreckt sich auf die Tätigkeiten, zu denen sich der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet hat oder die wesentlich dem Unternehmen dienen. Davon zu unterscheiden sind solche Handlungen, die wesentlich dem privaten, unversicherten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sind. Maß-Versicherten zuzurechnen sind. Maßgeblich ist der innere Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten betrieblichen Tätigkeit.
Gestaltung des Arbeitsplatzes
Der Arbeitsplatz des Heim- beziehungsweise Telearbeiters wird ein besonderer Raum, eine Ecke eines Zimmers oder eines sonstigen dafür bestimmten Platzes der Wohnung sein. Er kann sich aber auch in dem Bereich der Wohnung befinden, in dem aus technischen Gründen ein Gerät zum Beispiel ein Drucker - aufgestellt ist. Ereignen sich bei betriebsbezogenen Tätigkeiten Unfälle durch Stolpern über ein Kabel oder Aktenbehälter, Stürze über Stufen oder auf Treppen, sind dieses Arbeitsunfälle. Bei verstreut stehenden Geräten muss davon ausgegangen werden, dass die ganze Wohnung als Arbeitsplatz anzusehen ist, besonders der Bereich, der begangen werden muss, um die einzelnen Gerätschaften zu erreichen. Relevant ist die zum Unfallzeitpunkt beabsichtigte Tätigkeit, die auch nachträglich betrachtet nach objektiven Gegebenheiten wesentlich der betrieblichen Arbeit zugeordnet werden kann.
Fragen können sich ergeben, wenn die versicherte Person bei vermeintlicher betrieblicher Arbeit auf ein privates Handeln trifft. Beispielsweise, wenn das erwartete Telefonat von Kollegen des Betriebes ein Privatanruf ist. Auf dem Weg zum Telefon kam es durch Stolpern über den Papierkorb zu einem Sturz. Oder auf dem Weg zur Tür erfolgte ein Sturz durch unachtsames Begehen einer kleinen Treppe, die zur Haustür führt.
Besteht Versicherungsschutz, wenn sich herausstellt, dass nicht der erwartete Diskettenbote des Betriebes vor der Tür steht, sondern die Nachbarin, die lediglich zum nachbarschaftlichen Gedankenaustausch kurz vorbeikommen wollte? In diesen Fällen wird es darauf ankommen, ob die versicherte Person subjektiv davon ausging, eine betriebsbezogene Tätigkeit zu erledigen oder in bezug auf die übertragenen Arbeiten zu handeln und ob dieses nach objektiven Maßstäben zu dokumentieren ist.
Ist es im Falle des Telefonanrufs ungewöhnlich, dass ein Telefonat vom Chef oder von Kollegen des Betriebes ohne besondere Absprache eingeht, so wird für diese Situation ein Unfallversicherungsschutz nicht anzunehmen sein. Konnte die versicherte Person zum Zeitpunkt des Läutens an der Tür mit der alltäglichen Lieferung von Betriebsmaterial oder mit dem täglichen Diskettenaustausch durch den Boten des Arbeitgebers rechnen, dann ist Versicherungsschutz anzunehmen.
Absprachen sind erforderlich
Genaue Absprachen mit dem Arbeitgeber oder Lieferanten über beispielsweise Arbeitsumfang, Arbeitszeitverfügung, Lieferungen und Lieferzeiten, Betriebsbesuche, Informationsübermittlung sind sehr wichtig für den Versicherungsschutz. Letztlich ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger nach Ermittlung und Feststellung der Gesamtumstände zuständig für die Entscheidung.
Wege zum Betrieb
Wegeunfälle sind nach § 8 Abs. 2 Ziffer 1 des SGB VII versichert. Auch Beschäftigte in Heimarbeit sind versichert, wenn sie die Betriebsstätte des Arbeitgebers aufsuchen, beispielsweise um Arbeitsbesprechungen durchzuführen, neue Anweisungen zu erhalten oder sich Arbeitsunterlagen im Botendienst selbst zu beschaffen.Versicherungsschutz ist auch dann gegeben, wenn dieses täglich mehrfach geschieht.
Arbeitsgeräte beschaffen
Versicherungsschutz ist nach § 8 Abs. 2 Ziffer 5 SGB VII gegeben, wenn sich ein Unfall bei der Verwahrung, Beförderung, beim Instandhalten und Erneuern von Arbeitsgeräten ereignet. Soweit der Heimarbeiter für diese Arbeiten zuständig ist, ist er bei all seinen Tätigkeiten in diesem Zusammenhang auch versichert. Weil er sich außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers befindet, wird es sicher mangels sofortiger Absprachen und individueller Reaktionen Grenzfälle geben. Relevant für die versicherte Person ist, dass sie zumindest subjektiv davon ausgehen konnte, im Sinne des Arbeitgebers zu handeln und dieses durch objektive Gegebenheiten belegen kann. Genaue Absprachen mit dem Arbeitgeber sind auch in diesem Bereich eine wichtige Voraussetzung.
Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig?
Für die nichtselbständig beschäftigten Heimarbeiter ist der Unfallversicherungsträger zuständig, der auch für die übrigen Beschäftigten des Betriebes zuständig ist. Es handelt sich grundsätzlich um die dem betreffenden Gewerbezweig zuzuordnende Berufsgenossenschaft. Die Personalabteilung des Unternehmens wird hierzu genaue Auskunft geben können. Für die Hausgewerbetreibenden und Selbständigen ist grundsätzlich die Fach-Berufsgenossenschaft des Gewerbezweiges zuständig (§§ 121, 122 SGB VII), in der der Versicherte tätig ist.