Kapitalanlagen bringen in aller Regel Gewinne und damit Einnahmen für den Anleger. Wie viele andere Einnahmen auch müssen diese Einnahme versteuert werden. Ein Freibetrag von 1.601 € (inkl. Werbungskosten) bei Ledigen bzw. 3.202 € bei Ehepaaren bleibt steuerfrei. Die restlichen Zinseinnahmen werden mit dem persönlichen Zinssatz besteuert.
Da viele Sparer früher ihre Zinsgewinne gerne in der Steuererklärung vergaßen, ist 1993 eine Zinsabschlagsteuer, die sogenannte Quellensteuer, eingeführt worden. Wenn die Zinsen dem Sparer gutgeschrieben werden, führt die Bank 25 Prozent Kapitalertragsteuer an das Finanzamt ab. Mit einer entsprechenden Bescheinigung der Bank kann der Sparer bei der nächsten Einkommensteuererklärung eventuell zuviel gezahlte Steuern zurückholen. Kapitalerträge bis zur Höhe der Freibeträge werden nicht besteuert, wenn der Bank über diese Freibeträge des Sparers ein Freistellungsauftrag vorliegt. Da man seinen Freibetrag nur einmal vergeben kann, sollte man sich gut überlegen, wo und wie man die Freistellungsaufträge – es sind durchaus mehrere bis zur Gesamthöhe des Freibetrages möglich – verteilt.
Werbungskosten können nicht nur beim Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden, sondern auch bei Kapitaleinkünften. Ohne Einzelnachweis rechnet das Finanzamt pauschal 51 € an. Allerdings ist auch hier der Einzelnachweis möglich – und sinnvoll, wenn die Kosten höher lagen. Fachzeitschriften und –bücher, Depotgebühren, Bankschließfach, Telefonkosten, Beratungskosten, Fahrtkosten zur Bank oder zu Jahreshauptversammlungen – da kommt man leicht über 51 €, wenn man seine Geldanlagen ernst nimmt.
Sparkonto
Die Zinsen sind einkommensteuerpflichtig, aber wenn nicht mehr als 20 DM im Jahr an Zinsen gutgeschrieben werden, führt die Bank keine Kapitalertragsteuer ab. Wenn wegen Zinseinnahmen über dem Freibetrag die Anlage KSO der Einkommensteuererklärung abgegeben wird, müssen auch diese Zinsen aber aufgeführt werden.
Sparbriefe
Beide Versionen von Sparbriefen werden steuerlich anders behandelt. Bei Sparbriefen mit jährlicher Zinszahlung werden die Zinsen auch jährlich versteuert. Bei jenen Sparbriefen, bei denen die Zinsen und Zinseszinsen über die Laufzeit hinweg angesammelt und erst bei Fälligkeit gutgeschrieben werden, werden auch die Kapitalertragsteuern erst zum Ende der Laufzeit fällig.
Aktien
Neben den Zinsgewinnen fallen bei Wertpapieren beim Verkauf manchmal auch Kursgewinne an. Diese sind nach Ablauf der zur Zeit 12-monatigen Spekulationsfrist steuerfrei. Wer doch Spekulationsgewinne verbucht, muss diese abzüglich Spesen und Werbungskosten in der Anlage KSO der Steuererklärung angeben. Liegen diese Gewinne unter 500 €, ist keine Steuer fällig. Ab der 500 € wird der gesamte Gewinn versteuert.
Bei Aktien müssen die ausgeschütteten Dividenden versteuert werden, gegebenenfalls auch Kursgewinne. Für die Dividende gilt: bevor die Dividende gutgeschrieben wird, sind die Körperschaftssteuer (für die Aktiengesellschaft) in Höhe von 30 Prozent und dann die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent abgezogen worden. Beide Abzüge sind für den Privatanleger Vorauszahlungen, die mit einer Abrechnung der depot-führenden Bank bei der Einkommensteuer verrechnet wird. Es lohnt sich, Dividenden in der Steuererklärung anzugeben, da die Vorabzüge fast immer höher sind als das, was der Sparer eigentlich zu zahlen hat.
Festverzinsliche Wertpapiere
Die Kapitalertragsteuer auf Stückzinsen führt die depotführende Bank bei Gutschrift der Zinsen ab. Beim Wertpapierverkauf anfallende Stückzinsanteile werden mit den bereits gezahlten Stückzinsen von Wertpapierkäufen zwischen zwei Zinsfälligkeiten verrechnet. Eine solche Verrechnung kann nur innerhalb eines Depots und nur für festverzinsliche Wertpapiere wie Anleihen und Schuldverschreibungen vorgenommen werden. Für jedes Depot führt die Bank eine fortlaufende Stückzinsrechnung.
Schatzbriefe und Zerobonds
Schatzbriefe sind Papiere, die nicht an der Börse gehandelt werden. Damit fallen hier auch keine Kursgewinne im eigentlichen Sinn an, auch wenn der anfängliche Ausgabepreis unter dem Nennwert liegt, für den das Papier zurückgenommen wird. Die Differenz zwischen Ausgabepreis und Rücknahmekurs wird als Zinsertrag steuerpflichtig. Gleiches gilt für Zerobond oder Nullkupon-Anleihen, die nominell keine Zinserträge bringen. Auch hier fallen Gewinne durch die Differenz zwischen Ausgabepreis und Rücknahmekurs an.
Investmentfonds
Bei Investmentfonds fallen je nach Zusammensetzung und Anlagestrategie sowohl Zins- wie Kursgewinne ab, die zum Teil unterschiedlich zu versteuern sind. Je mehr Aktien und je weniger festverzinsliche Wertpapiere im Fond stecken, desto geringer die Steuerpflicht. Eine Aufschlüsselung der Gewinne und Erträge für die Steuererklärung erstellt die Fondsgesellschaft nach Ablauf des Geschäftsjahres. Für die Besteuerung ist der Zeitpunkt der Ertragsgutschrift entscheidend. Auch der Körperschaftsteueranteil auf Aktiendividenden wird aufgeführt, damit der Steuerzahler sie mit verrechnen lassen kann.
Kapitallebensversicherungen
Bislang sind die Ertragsanteile aus Kapitallebensversicherungen noch steuerfrei, jedoch gibt es Pläne der Regierung, diese zukünftig in irgendeiner Form zu besteuern. Letzter Vorschlag war die Besteuerung des über einen Freibetrag von 20.000 DM liegenden Ertragsanteils über einen Zeitraum von fünf Jahren für Verträge, die nach dem 1.1.2000 (Koalitionskompromiss vom November 1999) abgeschlossen werden. Eine "rückwirkende" Besteuerung scheint demnach vom Tisch zu sein.
Ausländische Kapitalerträge
Die Kapitalflucht ins Ausland an sich ist nicht strafbar: Aber auch ausländische Kapitalerträge müssen im Inland versteuert werden. Eine im Ausland einbehaltene Quellensteuer wird dabei angerechnet.