Wenn es um Geld geht, ist der Fiskus stets zur Stelle. Sämtliche Einkünfte sind grundsätzlich der Steuer unterworfen. Dies gilt nicht nur für solche aus Arbeitnehmertätigkeit, sondern auch für Sparbuch- und Wertpapierzinsen oder Aktiendividenden. Lässt der sparende Bürger sein Geld arbeiten, greift der Staat ihm allerdings erst ab einer gewissen Höhe der Kapitalerträge in die Tasche. Jedem Steuerpflichtigen steht ein Sparerfreibetrag von 1.601 Euro bzw. bei Eheleuten von 3.202 Euro zu.
Darüber hinaus können Familien Steuern sparen, indem sie die Kapitalerträge auf mehrere Schultern verteilen. So ist insbesondere die Möglichkeit der Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder interessant, weil diese bis zu einer stattlichen Höhe ihrer Einnahmen keine Steuern zahlen müssen. Dem Kind stehen, falls es ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen hat, folgende jährliche Freibeträge maximal zu:
Grundfreibetrag 7.235,- Euro
Werbekosten-Pauschbetrag 51,- Euro
Sparerfreibetrag 1.550,- Euro
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36,- Euro
insgesamt steuerfrei 8.872,- Euro
Das heißt, Einnahmen aus Kapitalvermögen sind bis zu einer Höhe von 8.872 Euro steuerfrei. Bei einer jährlichen Verzinsung von beispielsweise vier Prozent findet also dann keine steuerliche Belastung statt, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 221.800 Euro (vier Prozent von 221.800 Euro = 8.872 Euro) nicht überschreitet.
Voraussetzung für die Veranlagung der Kapitalerträge beim Kind ist allerdings eine Schenkung des Kapitalvermögens. Grundsätzlich wird deshalb eine Schenkungsteuer fällig, es sei denn, der geschenkte Betrag bleibt unter der Freigrenze von 205.000 Euro pro Kind. Dieser steuerfreie Betrag kann jeweils nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden.
Aber Vorsicht: Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie wird nur anerkannt, wenn sie den bürgerlichrechtlichen Vorschriften entspricht. Das bedeutet wiederum, dass Eltern nicht mehr ohne weiteres auf Kapital und Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen können. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom März 1997 (IX 325/92 v. 5.3.1997) rechtskräftig entschieden, dass den Eltern, die ein Konto auf den Namen eines Kindes einrichten, das Vermögen aber wie ihr eigenes verwalten - indem sie beispielsweise frei über Erträge und Kapitalrückflüsse ihrer Kinder verfügen - die Zinsen selbst zuzurechnen sind.
Info: Bundesverband deutscher Banken