Fahrzeugversicherung (Kasko-Versicherung)

Freiwillig ist der Schutz des eigenen Fahrzeugs gegen Sachschäden, die man durch Selbstverschulden oder höhere Gewalt erleidet. Je nach Deckungsumfang unterscheidet man zwischen der Teilkasko- und der Vollkaskoversicherung.

 

Die Teilkaskoversicherung zahlt Ersatz, wenn Auto oder Zweirad durch Feuer, Schmorschäden, Kabelbrand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Hagel, Diebstahl, Glasbruch oder Zusammenstoß mit Haarwild beschädigt wird oder - bei Diebstahl- abhanden kommt. Mit einer Selbstbeteiligung von ca. 153 Euro pro Schadenfall fährt man am günstigsten.

 

Die Vollkaskoversicherung kommt über die Leistungen der Teilkaskoversicherung (s.o.) hinaus auch für selbstverschuldete Unfallschäden am eigenen Auto und Schäden durch höhere Gewalt (geplatzter Reifen) auf, und versichert darüber hinaus mutwillige Beschädigungen durch Dritte. Sie ist natürlich teurer. Wer erstmals Vollkasko abschließt, bekommt den gleichen Schadenfreiheitsrabatt, den er bereits in der Kfz-Haftpflicht erreicht hat.

 

Der Beitrag hängt außerdem davon ab, welche Selbstbeteiligung vorgesehen ist. Bei der Vollkaskoversicherung ist eine Selbstbeteiligung von ca. 330 Euro oder 500 Euro Schadenfall anzuraten.

 

Im Schadensfall...Bei der Schadenregulierung unterscheidet man zwischen Total- und Reparaturschaden. Nicht ersetzt werden in der Kaskoversicherung Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und Wertminderung des Fahrzeugs.

 

Totalschaden
Bei Diebstahl oder Zerstörung des Fahrzeugs wird der Wiederbeschaffungswert, d.h. der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug am Schadentag, ersetzt. Ist für den Fall des Diebstahls bei der Entschädigung ein prozentualer Abschlag vereinbart, so wird der ermäßigte Betrag ersetzt. Eventuelle Restwerte des Fahrzeugs werden ebenso wie eine vereinbarte Selbstbeteiligung von der Ersatzleistung abgezogen.

 

Reparaturschaden
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederherstellung, auch die notwendigen Nebenkosten (Fracht-, Transportkosten). Bei der Reparatur älterer Fahrzeuge kann bei den Kosten für Ersatzteile und Lackierung ein Abzug "neu für alt" vorgenommen werden. Reparaturkosten werden nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs ersetzt. Liegt der Reparaturaufwand über dieser Höchstgrenze, wird der Schaden als Totalschaden behandelt.