Eingeschränkter Kassenwechsel

Bis zum 01.Januar 2004 verhielt es sich bei den Krankenversicherungen so: Ein gesetzlich Versicherter konnte nach einer Frist von 18 Monaten Mitgliedschaft sein Kassenwahlrecht nutzen und gegebenenfalls die Versicherung wechseln. Innerhalb dieser Frist galt das sogenannte Sonderkündigungsrecht. Letzteres erlaubte dem Versicherten die Kündigung und den Wechsel zur Konkurrenz, wenn zuvor eine Beitragserhöhung erfolgt war.

Durch die Gesundheitsreform gelten hier nun neue Verfahrensregeln, die eingehalten werden müssen, da sonst das Sonderkündigungsrecht wegfällt. Seit Januar 2004 gilt, dass die Kündigung nach einer Beitragserhöhung innerhalb von zwei Monaten nach der Erhöhung mit Wirkung zum Ende des übernächsten Monats eingereicht werden muss.

Konkret bedeutet das Folgendes: Erfolgte eine Beitragserhöhung zum 1. März 2004, muss nun die Kündigung noch im April 2004 bei der Krankenversicherung auf dem Tisch liegen, damit sie fristgerecht eingeht. Die Mitgliedschaft endet somit am 30. Juni 2004. Am 1. Juli beginnt dann die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse.