Auf Antrag eines unterhaltsleistenden Elternteils kann der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen werden (§32 Abs. 6 Satz 5 Est). Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung im wesentlichen nicht nachkommt.
Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht nach dem Unterhaltsbedarf des Kindes. Maßgeblich hierfür ist das Verhältnis der tatsächlich geleisteten Zahlungen zu dem in dem Unterhaltsvergleich festgesetzten Betrag. Dieser wird nach zivilrechtlichen Vorschriften ermittelt und ist auch für die Besteuerung ausschlaggebend.
Im vorliegenden Streitfall kam die Beigeladene ihrer Unterhaltsverpflichtung nach, da sie die im Unterhaltsvergleich festgelegten Beträge in vollem Umfang bezahlte. Dabei war es unerheblich, dass diese weniger als 20 % des Gesamtunterhaltsbedarfs des Kindes ausmachten. Der Klage wurde deshalb nicht stattgegeben.FG Münster, Urteil vom 6. Oktober 1997, Az: 1 K 3684/97 E, vorläufig nicht rechtskräftig
Quelle: Lexware