Eine Versicherungsgesellschaft darf vertragliche Vereinbarungen nicht von einer schriftlichen Bestätigung der Hauptverwaltung abhängig machen. Unzulässig ist es auch, mit einer vorformulierten Vertragsklausel das Einverständnis des Kunden zu telefonischer Werbung einzuholen.
Die Richter gaben einer Klage des Berliner Verbraucherschutzvereins statt, der die Unfallversicherungsbedingungen der Stuttgarter Versicherung beanstandet hatte. Danach sollten besondere Vereinbarungen nur dann verbindlich sein, wenn sie von der Hauptverwaltung schriftlich bestätigt werden. Mündliche, aber nicht bestätigte Erklärungen des Versicherungsagenten hätten demnach keine Bedeutung.
Das LG Stuttgart sieht darin einen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nach der individuelle Vertragsabreden Vorrang vor standardisierten Vertragsbedingungen haben. Es gehe nicht an, die Wirksamkeit getroffener Vereinbarungen per Klausel von einer Bestätigung abhängig zu machen.
Unzulässig ist es auch, dem Kunden das Einverständnis mit telefonischer Werbung über eine Klausel in den Geschäftsbedingungen unterzuschieben. "Ich möchte auch weiterhin telefonisch Informationen über das Dienstleistungsangebot der Stuttgarter und deren Kooperationspartner erhalten", ließ die Versicherungsgesellschaft den Kunden erklären.
Die Klausel ist sittenwidrig und benachteiligt den Kunden unangemessen, entschied das Landgericht. Meist übersehe der Kunde die Passage, so dass ihm grundlos das Einverständnis mit der Telefonwerbung unterstellt werde. Nehme er dagegen die Klausel wahr, sei er vor die Wahl gestellt, entweder auf den gewünschten Versicherungsschutz zu verzichten oder in die Verletzung seiner Privatsphäre einzuwilligen.
Die Geschäftsbedingungen enthielten außerdem die Erklärung, dass keine der versicherten Personen dauernd pflegebedürftig oder geisteskrank ist. Durch die vorformulierte Tatsachenerklärung werde im Streitfall die Beweislast zu Lasten des Versicherungsnehmers verschoben, kritisierten die Richter. Das sei nach dem Gesetz unzulässig.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände