Kündigungsfristen nicht einheitlich
Für Versicherungsverträge mit mehrjähriger Laufzeit besteht kein einheitliches Kündigungsrecht. Es kommt darauf an, wann der Vertrag abgeschlossen wurde.
- Haben Sie einen Mehrjahresvertrag nach dem 25. Juni 1994 unterschrieben, so können Sie zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist kündigen. Dieses Kündigungsrecht gilt für den Versicherer gleichermaßen.
- Bei langfristigen Verträgen, die zwischen dem 1. Januar 1991 und 25. Juni 1994 abgeschlossen wurden, besteht ein Kündigungsrecht zum Ende jedes dritten oder darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Doch aufgepasst - dies gilt dann nicht, wenn Sie beim Abschluss unter mindestens vier Vertragslaufzeiten wählen konnten, Ihnen ein nach der Laufzeit gestaffelter Rabatt von 5 bis 10 Prozent eingeräumt wurde und Sie sich für eine langfristige Laufzeit entschieden haben.
- Für langlaufende Policen die vor 1991 in Kraft getreten sind, gilt grundsätzlich die vereinbarte Vertragsdauer. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Andernfalls verlängert sich der Vertrag um ein Jahr. Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 13. Juli 1994, wonach Zehnjahrespolicen vorzeitig gekündigt werden dürfen, betrifft ausschließlich Verträge mit vorgedruckter Laufzeit im Antragsformular.
- Für die neuen Bundesländer gilt für bis Ende 1992 von Privatpersonen abgeschlossene Verträge ein jährliches Kündigungsrecht mit einmonatiger Kündigungsfrist. Handwerker, Kaufleute, sonstige Gewerbetreibende und Freiberufler kommen nicht in den Genuss dieser Sonderbestimmung.