Mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz wurden ab Januar 1983 Künstler und Publizisten renten- und krankenversicherungspflichtig. Künstler oder Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist ein Selbständiger, der erwerbsmäßig eine dauernde künstlerische Tätigkeit ausübt. Unter den Begriff der "künstlerischen Tätigkeit" fällt vor allem das Schaffen, Ausüben oder Lehren von Musik, darstellender oder bildender Kunst und die Arbeit als freier Schriftsteller, Journalist oder Publizist.
Durch das Künstlersozialversicherungsgesetz wurde gleichzeitig eine Künstlersozialkasse mit Sitz in Wilhelmshaven eingerichtet, die selbst kein Versicherungsträger ist, die aber über die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit der einzelnen Künstler und Publizisten entscheidet und die Beiträge "kassiert" als eine Art Arbeitgeberzuschuss von solchen Unternehmen, die die Produkte von Künstlern und Publizisten vermarkten. Dazu gehören Verlage, Theater, Funk, Fernsehen, Schallplattenhersteller, Theater- und Konzertdirektionen, Galerien, Kunsthändler, Werbeunternehmen, Orchester, Musikschulen, Varietés, Zirkusveranstalter und Museen, die alle zusammen 25 Prozent der Mittel aufbringen.
Weitere 25 Prozent kassiert die Künstlersozialkasse noch als Bundeszuschuss aus Steuermitteln und führt schließlich das ganze Geld ab an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (als Rentenversicherungsträger) und an die von den Künstlern und Publizisten ausgewählten Orts- und Ersatzkrankenkassen (als Krankenversicherungsträger). Die restlichen 50% tragen die Versicherten selbst.
Wer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtig wird, muss bei der Künstlersozialkasse einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht stellen und kann sich dann eine Ortskranken- oder Ersatzkrankenkasse aussuchen, bei der er krankenversichert sein möchte. Er erhält deren Leistungen und zahlt deren halben Krankenkassenbeitrag. Die andere Hälfte übernimmt die Künstlersozialkasse.
Als Berufsanfänger gilt ein Künstler/Publizist innerhalb der ersten fünf Jahre nach erstmaliger Aufnahme seiner künstlerischen / publizistischen Tätigkeit. Der Berufsanfänger kann wählen, ob er der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten oder sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichern will. Eine private Krankenversicherung muss nachgewiesen sein und deren Vertragsleistungen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Der Antrag, die private Krankenversicherung zu wählen, ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse (KSK) zu stellen.
Wer als Berufsanfänger von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, verbleibt auch nach Ablauf der fünfjährigen Berufsanfängerzeit in der privaten Krankenversicherung, es sei denn, er hat innerhalb der fünf Jahre nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit schriftlich erklärt, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt in diesem Fall nach Ablauf der Fünfjahresfrist. Besteht die Befreiung von der Versicherungspflicht auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist noch fort, kann die Befreiung nicht mehr widerrufen werden. Es besteht dann in der Zukunft keine Möglichkeit mehr, als selbständiger Künstler/Publizist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden.
Es gibt aber für selbständige Künstler und Publizisten eine Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, die der ihrer angestellten Kollegen entspricht - nämlich aufgrund hohen Einkommens. Als Arbeitseinkommen dieser Berufsgruppe gilt der Gewinn, also Einnahmen abzüglich beruflicher Ausgaben. Wer dementsprechend in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mehr verdient hat als die Summe der entsprechenden Versicherungspflichtgrenzen, kann bis zum 31. März des folgenden Jahres einen Befreiungsantrag stellen.
Nicht versichert nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz wird, wer im Zusammenhang mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, es sei denn, die Beschäftigung des Arbeitnehmers erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig. Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das Entgelt 325 Euro monatlich nicht übersteigt und die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird.
Wer nicht sicher ist, ob er der Versicherungspflicht des Künstlersozialversicherungsgesetzes unterliegt, sollte diese Frage mit der Künstlersozialkasse klären. Dabei darf nicht übersehen werden, dass dieses Gesetz für viele eine Unterstützung für den Krankheits- und Versorgungsfall durch die von Unternehmen und Staat aufgebrachte Beitragshälfte für die Renten- und Krankenversicherung darstellt. Selbständige Künstler und Publizisten sollten also wie folgt schreiben an die
LVA Oldenburg-Bremen - Künstlersozialkasse,
Langeoogstraße 12
26384 Wilhelmshaven
Wer sich in dieser Form an die Künstlersozialkasse wendet, erhält Informationen und einen Fragebogen, so dass eine Klärung erfolgen kann.
Selbständige Künstler und Publizisten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben die Möglichkeit, gegenüber der KSK zu erklären, dass das Krankengeld nicht erst mit Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt beginnen soll. Dieser Zeitpunkt wird durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgesetzt und ist spätestens der 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Den Erhöhungsbetrag für den vorzeitigen Beginn des Krankengeldbezuges hat der Versicherte allein zu tragen.
Quelle: Bund der Versicherten