Leistungsarten der privaten Unfallversicherung

Die Leistungsarten können vertraglich frei vereinbart werden. Kernpunkt der Unfallversicherung ist die Invaliditätsleistung, die auf jeden Fall vereinbart werden muß. Unter Invalidität versteht man eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Die Invalidität muß innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der für den Invaliditätsfall vereinbarten Summe und dem Grad der Invalidität. Die Gliedertaxe § 7 I 2 AUB gibt feste Invaliditätsgrade vor, welche vorbehaltlich des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität auf den Vertrag anzuwenden sind.

 

Über die Invaliditätsleistung hinaus können noch folgende Leistungen vertraglich vereinbart werden: Todesfalleistung, Tagegeld, Krankenhaus-Tagegeld und Genesungsgeld.

 

Die Todesfalleistung wird fällig, wenn der Versicherte innerhalb eines Jahres nach dem Unfall an den Unfallfolgen stirbt. Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht in diesem Fall nicht.
Tagegeld wird gezahlt für die Dauer der ärztlichen Behandlung, wenn der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft und längstens für ein Jahr gezahlt.
Krankenhaus-Tagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet jedoch nicht bei Aufenthalten in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten - und wird längstens für zwei Jahre gezahlt.
Genesungsgeld wird im Anschluß an den Krankenhausaufenthalt für die gleiche Anzahl von Tagen gezahlt, für die Krankenhaus-Tagegeld gezahlt wurde, höchstens jedoch für 100 Tage je Unfall.

 

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