Mietnebenkosten - alle Jahre (der gleiche) Ärger

Bald ist es wieder so weit, die Mietnebenkosten-Abrechnung flattert ins Haus. In Anbetracht der gestiegenen Energiekosten, wird manch einem flau bei dem Gedanken an eine drohende saftige Nachzahlung. Und das leider zu recht – die so genannte ’zweite Miete’ verteuert die Wohnkosten in Deutschland dramatisch. 

 

Der Deutsche Mieterbund schätzt, dass die Nebenkosten inzwischen 25 bis 30 Prozent der Bruttowarmmiete ausmachen - Tendenz steigend. Und noch schlimmer: Der Verband geht davon aus, dass jede zweite Nebenkosten-Abrechnung falsch ist. Es lohnt sich also, die Angaben zu prüfen.

 

Das darf der Vermieter berechnen (zulässige ’kalte’ Nebenkosten)

Abwasser
Antenne/Kabelanschluss
Beleuchtung
Eichkosten
Fahrstuhl
Gartenpflege
Grundsteuer
Hausmeister
Hausreinigung
Müllabfuhr
Sach- und Haftpflichtversicherung
Schornsteinreinigung
Sonstiges wie Sauna oder Schwimmbad
Straßenreinigung
Ungezieferbekämpfung
Versicherungen gegen Elementarschäden
Wascheinrichtung
Wasser

 

Das darf der Vermieter nicht berechnen

Bankgebühren
Beiträge des Vermieters für Grundeigentümervereine
Mietausfallversicherung
Miete für einen Gas-Tank
Portokosten
Reparaturkosten/Wartungsarbeiten
Reparaturkostenversicherung
Verwaltungskosten
Wach- und Schließgesellschaft
Wartungskosten für die Gegensprechanlage
Zinsabschlagsteuern auf Instandhaltungsrücklagen
Zinsen für Heizölkauf-Kredite
Rechtsschutzversicherung

 

 

 

 

Die Auflistung aller Kosten muss nachvollziehbar und übersichtlich sein. Zudem muss sie folgende Daten enthalten:

Abrechnungszeitraum
Berechnung des Kostenanteils für den einzelnen Mieter
Verrechnung mit den Vorauszahlungen
Verteilerschlüssel nach Wohnungsgröße oder Anzahl der Bewohner
Zusammenstellung der Gesamtkosten

 

 

Tipps

Die Mieter haben das Recht, die Nebenkosten eigenständig anzupassen, zum Beispiel wenn diese im Vorjahr gesunken sind. Allerdings muss der Vermieter darüber schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.
Nebenkosten für leerstehende Wohnungen dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden. Ein sofortiger (schriftlicher) Einwand ist angebracht.
Haben Mieter die Betriebskostenabrechnung akzeptiert, sind nach gängiger Rechtsprechung keine nachträglichen Änderungen seitens des Vermieters mehr möglich. Wurden Kosten vergessen oder gibt es einfach nur einen Rechenfehler, kann die Aufstellung im Nachhinein nicht korrigiert werden.

 

11/05