Aufteilung des Pflegepauschbetrages bei mehreren Pflegepersonen

Die Aufwendungen, die einer Person durch die Pflege eines anderen Menschen erwachsen, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Alternativ zum Ansatz der tatsächlichen Kosten nach § 33 EStG, die allerdings oft im Einzelfall nur schwer oder unvollständig nachweisbar und überprüfbar sind, gewährt das Gesetz durch § 33 b Abs.6 EStG einen Pflegepauschbetrag.

Dieser Pauschbetrag ist jedoch nach der Zahl der Personen aufzuteilen, die eine hilflose Person in deren Wohnung oder in der eigenen Wohnung tatsächlich persönlich gepflegt haben. So entschied der BFH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.

 

Der Kläger hatte den vollen Pflegepauschbetrag für sich beansprucht, weil er zusammen mit seiner Mutter in deren Wohnung seinen pflegebedürftigen Vater betreute. Als Begründung führte er an, dass die Mutter keinen Pflegepauschbetrag geltend mache und dieser daher auch nicht aufzuteilen sei.

 

Diese Ansicht wird von einem großen Teil des steuerrechtlichen Schrifttums geteilt. Nach dieser Meinung erfolgt eine Aufteilung des Pflegepauschbetrages nur, wenn diesen mehrere Personen gleichzeitig beantragen.

 

Anderer Ansicht ist dagegen der BFH. Er kam zu seiner Entscheidung durch Auslegung des § 33b Abs. 6 nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Danach ist zu erwarten, dass, wenn mehrere Personen nebeneinander oder nacheinander die Pflege übernehmen, der Pflegeaufwand des einzelnen geringer ist, als wenn ein einzelner alle Pflegeleistungen allein erbringen muss. Diese Überlegung gilt auch, wenn nicht die tatsächlichen Pflegekosten, sondern der Pflegepauschbetrag beantragt wird. Dieser ist dann dem einzelnen Steuerpflichtigen nur nach Maßgabe der Zahl der pflegenden Personen zur Abgeltung seiner außergewöhnlichen Belastungen zu gewähren, also ohne Rücksicht darauf, ob der Pauschbetrag auch von mehreren Personen beantragt wurde.
BFH, Urteil vom 14. Oktober 1997, Az. III R 102/96

 

Quelle: Lexware