Seit Jahresanfang ist sie amtlich: die Praxisgebühr für gesetzlich Krankenversicherte in Höhe von 10 Euro pro Quartal. Doch viele Patienten sind verunsichert. Wann und wie oft die Praxisgebühr fällig wird, und wie Sie mit etwas Geschick die Zuzahlungen verringern, verraten wir Ihnen in einem kurzen Überblick:
Wichtigstes Element im Rahmen der Praxisgebühr wird künftig die ärztliche Überweisung sein. Schließlich wird die Praxisgebühr fällig, wenn ein Arzt erstmals im Quartal aufgesucht wird, ohne dass eine Überweisung vorliegt. Dabei müssen Sie nicht stets erneut zum Hausarzt gehen, denn ein Augenarzt kann beispielsweise auch zu einem Frauenarzt überweisen und umgekehrt. Zum Zahnarzt allerdings kann weder überwiesen werden, noch kann er zu einem Haus- oder Facharzt überweisen. Ähnliche Ausnahmen gelten auch beim Psychotherapeuten.
Da Überweisungen nur innerhalb eines Vierteljahres gelten, müssen Sie genau auf die Termine achten. Es macht wenig Sinn, sich kurz vor Ablauf eines Monats eine Überweisung für den Folgemonat zu holen. Achten Sie zudem darauf, dass Folgeuntersuchungen immer im selben Quartal erfolgen.
Vorsorgeuntersuchungen und Impftermine sind von der Praxisgebühr befreit. Wenn Sie jedoch wegen einer Vorsorge-Untersuchung zum Arzt gehen und im Laufe des Besuchs noch wegen anderer Beschwerden behandelt werden, müssen Sie trotzdem die Praxisgebühr zahlen. Zahlen müssen Sie die Gebühr auch dann, wenn Sie nur am Telefon mit Ihrem Arzt sprechen. Gleiches gilt auch für das Abholen eines Rezeptes. Allerdings sollen Folgerezepte für die Anti-Baby-Pille nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums von der Gebühr befreit werden.
Grundsätzlich keine Praxisgebühr zahlen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Befreit von der Zuzahlung ist auch, wer nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit einen Arzt aufsucht und über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist. Ermäßigt wird die Praxisgebühr möglicherweise für Menschen mit einer chronischen Krankheit wie Diabetes oder Asthma.
Grundsätzlich sollten Sie alle Quittungen über Zuzahlungen aufbewahren. Schließlich dürfen alle Zuzahlungen im Jahr insgesamt nicht mehr als zwei Prozent des Bruttohaushaltseinkommens überschreiten - bei chronisch Kranken Patienten ein Prozent. Außerdem gibt es noch die Möglichkeit, von der Kasse nicht übernommene Ausgaben von der Steuer abzusetzen. Auch bei Medikamenten können Sie sparen: Prüfen Sie Alternativ-Angebote von Versandapotheken (zum Beispiel DocMorris, Versandapo)
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bietet einen Katalog mit 80 Fallbeispielen zur Praxisgebühr an.