Endlich einmal wieder ein Erfolgserlebnis für den sonst so arg gescholtenen Steuerzahler. Kommt ein betrieblicher Pkw auf einer privaten Fahrt zu Schaden (z.B. Trunkenheitsfahrt, Privatbesuche), erkennt das Finanzamt die anfallenden Reparaturleistungen nicht als Betriebsausgaben an. Die Kosten seinen wegen der privaten Nutzung nicht betrieblich veranlasst. Als nun ein Unternehmer eine Versicherungsleistung für einen auf einer Privatfahrt beschädigten Pkw bekam, wollte das Finanzamt wieder seine Hand aufhalten und setzte diese als Betriebseinnahme an. Dieser inkonsequenten und äußerst fiskalischen Vorgehensweise schoben jedoch die Richter des Finanzgerichts München einen Riegel vor. Unabhängig davon, ob die laufenden Versicherungsprämien aus betrieblichen Mitteln geleistet werden oder nicht, darf ein Unternehmer nicht zwei Mal bestraft werden. Zwar hat das Finanzamt vor dem Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az. Des BFH: VIII R 48/98), alles andere als eine positive Entscheidung für den Unternehmer wäre jedoch eine Farce.
Tipp:
Kommen Sie mit Ihrem betrieblichen Pkw zu Schaden, kann eine private Veranlassung des Unfalls unter bestimmten Umständen durchaus lukrativ für Sie sein. Ist der Pkw nämlich bereits vollständig abgeschrieben, kann er nach dem Unfall mit seinem Schrottwert bzw. geminderten Wert veräußert werden. Die Versicherungsleistung kann jedoch steuerfrei im Privatvermögen eingestrichen werden. Stellt sich das Finanzamt auf stur, legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie unter Angabe des in München entschiedenen Falles (Aktenzeichens 6 K 3590/93) ein Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens.
Quelle: Haufe Verlagsgruppe