Wer sich trotz winterlicher Temperaturen nicht von seinem Drahtesel trennen möchte, darf darauf vertrauen, dass auf Rad- und Gehwegen gestreut wird.
Der Bundes Gerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Radfahrer und Fußgänger sich gleichermaßen auf die Erfüllung der Räum- und Streupflicht verlassen dürfen, auch wenn diese Pflicht allein darauf gegründet ist, dass der für die gemeinsame Nutzung vorgesehene Weg auch ein Gehweg ist. Radfahrer, die auf einem vereisten Geh- und Radweg stürzen, haben dadurch grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegenüber der zum Streuen verpflichteten Gemeinde.
Der konkrete Fall:
Eine Arbeitgeberin forderte Schadenersatz für sechs Wochen Lohnfortzahlung für eine beim Radeln zur Arbeit schwer gestürzte Angestellte. In der Vorinstanz wurde diese Klage abgewiesen. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Streupflicht der Kommunen auf einem Rad- und Gehweg grundsätzlich nicht gegenüber Radfahrern gelte, weil die Sturzgefahr für diese wesentlich höher sei als für Fußgänger. Diese besondere Gefahrenlage für Radfahrer mache einen wirksamen Streudienst für die Gemeinden nicht mehr zumutbar.
Die Klage landete beim BGH und dieser wiederum hat entschieden, dass Radfahrer sich sehr wohl auf die Erfüllung der Räum- und Streupflicht verlassen dürften, sofern der für die gemeinsame Nutzung von Fußgängern und Radfahrer vorgesehne Weg auch ein Gehweg sei. Der Umfang der Streupflicht habe sich dabei aber nur nach den Belangen der Fußgänger auszurichten, wenn sich der Unfallort nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet (BGH AZ.: III ZR 8/03).