Richtig krankmelden

Gesundheitsreform und Zukunftsängste lassen die Krankenstände in den Betrieben sukzessive sinken. Beschäftigte können es sich immer weniger leisten krank zu werden. Die Praxisgebühr für den Arztbesuch lässt viele zur Selbstmedikation greifen oder Krankheitssymptome herunterspielen. Einfach gesagt: Wer noch laufen kann, der geht zur Arbeit.

Doch wenn es einmal unvermeidlich wird sich krank zu melden, dann sollten unbedingt folgende Regeln Beachtung finden:

Zu aller erst muss der Chef über die Erkrankung und den Ausfall informiert werden. Dies sollte möglichst in den ersten Arbeitsstunden eines Tages geschehen, damit dieser sich darauf einstellen und evtl. Ersatz finden kann. Geschieht dies wiederholt nicht, kann eine Kündigung ins Haus flattern.

Ein ärztliches Attest ist in der Regel erst nötig, wenn man länger als drei Tage ausfällt. Der Arbeitgeber kann jedoch auch bei einer kürzeren Krankheit ein Attest einfordern - dies wird vor allem bei Arbeitnehmern der Fall sein, die häufiger mal ein paar Tage fehlen.

Wer während seines Urlaubs krank wird, sollte einen Arzt aufsuchen und sich die Krankheit attestieren lassen. Der Urlaub verlängert sich entsprechend um die aufgeführten Krankheitstage.

Keine Angst vor Privatdetektiven: Wer krank geschrieben ist, muss nicht zwangsläufig das Bett hüten. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was das Gesundwerden nicht verzögert. Diese Formulierung bietet natürlich einigen Freiraum - grundsätzlich jedoch sollte man es während einer Krankschreibung mit den Freizeitaktivitäten nicht übertreiben.

In der Regel gibt es im Krankheitsfall höchstens sechs Wochen lang eine uneingeschränkte Lohnfortzahlung, danach tritt die Krankenkasse ein. Keine Angst vor der Entlassung: Eine Krankheitsphase muss länger als zwei Jahre andauern, um eine rechtmäßige Entlassung in einem kleinen bis mittleren Betrieb zu rechtfertigen. Bei größeren Betrieben kann diese auch noch länger andauern.

Wer kleine Kinder (unter 12 Jahren) hat, weiß, dass diese häufiger krank werden können. Berufstätige haben hierfür ein gewisses Pensum an Freistellungen. Für Verheiratete gibt es pro Kind zehn Tage im Jahr. Bei mehreren Kindern sind höchstens 25 Tage pro Jahr möglich. Alleinerziehenden stehen bei einem Kind 20 Tage bzw. 50 Tage bei mehreren Kindern zu. Eine Lohn- bzw. Gehaltfortzahlung gibt es sechs Tage lang, danach muss ein unbezahlter Urlaub beantragt werden.