Fragen & Antworten zur Riester-Rente:

 

Ist die „Riester-Rente“ verpflichtend?

Nein. Die „Riester-Rente“ ist eine freiwillige Altersvorsorge. Wer keine Police abschließt, lässt sich aber staatliche Zuschüsse entgehen. 

Wer wird bei der „Riester-Rente“ gefördert?

Gefördert wird nahezu jeder, der in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert ist, sowie deren Ehepartner. Pflichtversicherte in der GRV sind u.a. Arbeitnehmer, Bezieher von Arbeitslosengeld, Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende, Kindererziehende in den ersten drei Jahren, Behinderte in Werkstätten sowie Beamten, Richter und Soldaten. 

Welche Arten von „Riester-Policen“ gibt es?

Es gibt verschiedene Formen der Altersvorsorge, die der Staat mit „Riester-Zulagen“ fördert. Eine unerlässliche Voraussetzung ist aber immer, dass das Angebot das Zulassungszertifikat hat.

  • Private Rentenversicherung: Der Anbieter investiert vor allem in Zinspapiere, also Anleihen von Staaten, Städten und Unternehmen aus dem In- und Ausland. Der Versicherte bekommt später eine vorab garantierte Mindestrente sowie eine Extra-Rendite (Überschussbeteiligung), deren Höhe erst am Ende feststeht.
  • Fondsgebundene Rentenversicherung: Der Versicherer investiert in Zinspapiere und Fonds, darunter auch Aktienfonds. Die Renditechancen und Renditerisiken sind wegen des höheren Aktienanteils höher als bei der privaten Rentenversicherung.
  • Banksparplan: Das Geld wird vom Versicherer selbst verzinst. Die Rendite des Versicherten besteht in Zinsen und Zinseszinsen.
  • Investmentfonds: Aktien-, Renten- oder auch gemischte Fonds sind möglich. Wegen der „Geld-zurück-Garantie“ müssen die Fondsmanager aber vorsichtig wirtschaften. Der Anteil an Aktien oder spekulativen Anleihen ist daher geringer als bei herkömmlichen Investmentfonds (größere Sicherheit).
  • Wohneigentumserwerb: Will man Wohneigentum erwerben, kann man sein eigenes „Riester-Konto“ anzapfen. Voraussetzung: Das Objekt wird selbst genutzt. Zwischen 10.000 und 50.000 Euro kann man vom „Riester-Vorsorgekonto“ abziehen. Überziehen kann man das Konto nicht. Vielmehr muss man es wieder ausgleichen: Das geborgte Geld muss bis zum Beginn des Rentenalters auf das Vorsorgekonto zurückgezahlt werden.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Denkbar sind Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds. Die maximalen staatlichen Zulagen gibt es für diese Vorsorgevariante bereits seit 2002.

Kann man auch später noch „Riester-Verträge“ abschließen?

Grundsätzlich ja. Wer sich aber keine staatlichen Zuschüsse für 2004 entgehen lassen will, muss bis zum 31.12.2004 den Vertrag (oder die Verträge) abgeschlossen haben. Wer erst 2005 abschließt, verliert die Förderung für 2004. 

Darf man die „Riester-Rente“ verpfänden oder beleihen?

Grundsätzlich nein. Anders als zum Beispiel Lebensversicherungen dürfen „Riester-Policen“ nicht beliehen, verpfändet, verkauft oder anderweitig abgetreten werden.

Kann man mit der „Riester-Rente“ Verlust machen?

Grundsätzlich nein. Die „Riester-Policen“ sind sicherer als beispielsweise Aktien oder Aktienfonds, haben aber auch geringere Renditechancen. Die Anbieter (Versicherungen, Fondsgesellschaften, etc.) müssen eine „Geld-zurück-Garantie“ geben. Es wird also mindestens das ausgezahlt, was Versicherter und Staat eingezahlt haben.