"Mein Haus, mein Boot, mein Auto..." Schön, wenn Langfinger Ihr Eigentum nicht in näheren Augenschein nehmen. Sollten Sie jedoch einmal von einem Einbruch- oder Raubschaden betroffen sein, so ist es sehr wichtig, schnell zu reagieren und den Schaden unverzüglich der Polizei und Ihrer Hausratversicherung zu melden.
Hierfür sollten Sie schnellstmöglich eine so genannte "Stehlgut-Liste" anlegen. Diese meint ein Verzeichnis der gestohlenen Gegenstände. Die zugestandene Frist bemisst sich danach, wie viel Zeit ein Versicherungsnehmer benötigt, um die Stehlgutliste anzufertigen. In der Regel sollten dafür wenige Tage ausreichen.
Reicht der Versicherungsnehmer die Stehlgutliste nicht unverzüglich ein, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Wer seine Hausratversicherung erst nach einigen Wochen informiert, sollte sich also nicht wundern, wenn diese sich weigert, den entstandenen Schaden zu ersetzen.Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz kann die Hausratversicherung jegliche Erstattung ablehnen, wenn ihr Versicherungsnehmer die Stehlgutliste erst zwei Monate nach dem Schadensereignis vorlegt. Es ändert auch nichts, wenn der Geschädigte weder von der Polizei noch von der Versicherung auf diese Obliegenheit hingewiesen wurde. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht Sache der Versicherung, den Versicherungsnehmer auf die einschlägigen Bestimmungen hinzuweisen (10 U 380/00).