Krankenversicherung im Scheidungsfall

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wenn nur ein Ehepartner berufstätig ist, der einkommenslose Ehepartner und die Kinder beitragsfrei mitversichert. Bei Scheidung entfällt dieser Anspruch. Der bisher "Familienversicherte“ muss sich selbst innerhalb von drei Monaten um eine eigene Mitgliedschaft bei der Kasse bemühen, um nicht den wichtigen Krankenversicherungsschutz zu verlieren.

 

Sind beide Ehepartner zum Scheidungszeitpunkt berufstätig, ändert sich an den Krankenversicherungsverhältnissen nichts. Kinder werden im Rahmen der Familienversicherung in der Regel bei dem Ehegatten beitragsfrei mitversichert, dem das Sorgerecht zugesprochen ist.

 

In der privaten Krankenversicherung liegen die Dinge einfacher. Hier gibt es keine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen. Jeder ist unabhängig vom Einkommen nach seinen speziellen Versicherungsbedürfnissen mit Beitragszahlung versichert - auch Kinder. Werden beide Ehepartner in einer Kundenverbindung als versicherte Personen geführt, ist bei Scheidung eine Trennung der Verträge üblich. Auch hier sollten Kinder zusammen mit dem Ehepartner geführt werden, der das Sorgerecht hat.

 

Quelle: SIGNAL IDUNA