Skater - Verkehrsteilnehmer ohne Existenzberechtigung?

 

Laut StVO kommen die derzeit etwa 10.000.000 Skater im Straßenverkehr nicht vor. Unsere Straßenverkehrsordnung berücksichtigt alles, was sich im Verkehr bewegt, aber Skater kennt sie (noch) nicht. Und so wird jeder mit Rollen unter den Füßen streng genommen zu einem Gesetzlosen.

Skurril: In Ermangelung eines Paragraphen kamen Verkehrsjuristen auf die Idee, die Fortbewegungsart der Skater rechtlich unter die Verkehrsmittel des Paragraphen 24 der StVO zu fassen. Und so finden sich Inline-Skates neben dem Rodelschlitten, dem Kinderwagen, dem Roller und dem Rollstuhl wieder. Ein Skater zählt somit zu den Fußgängern und hat sich entsprechend wie einer zu verhalten.

Er hat Radwege zu meiden und darf die Fahrbahn nur in Ausnahmefällen benutzen. Und da er formal zu Fuß geht, darf er sich auch nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit bewegen. Viele Skater können angesichts einer solchen Regelung nur den Kopf schütteln und machen in rollenden Demos auf ihren ungenügenden Status aufmerksam.

Der Bundesgerichtshof hat den Handlungsbedarf erkannt und den Verordnungsgeber - das Bundesverkehrsministerium - zu einer ausdrücklichen Regelung aufgefordert. Aus dem Ministerium kam bisher jedoch nur eine Absage: Zwar werde geprüft, ob bestimmte Verkehrsflächen für Skater geöffnet werden können, aber grundsätzlich habe sich der Skater auch in Zukunft wie ein Fußgänger zu benehmen.

Dass es auch anders geht, zeigen unsere europäischen Nachbarn. In Frankreich, Belgien und den Niederlanden geht man allmählich dazu über, Skater als Radfahrer zu betrachten. Im Einzelnen wird allerdings noch kontrovers diskutiert: Die Belgier beispielsweise überlegen, Skatern Schutzkleidung, Helm und sogar eine Art Klingel gesetzlich vorzuschreiben.